Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

138 B. Verwaltungsrecht. 
Die Gemeindebehörden haben von Amts wegen 
über die Besitz-, Vermögens- und sonstigen Einkommens- 
verhältnisse der Steuerpflichtigen ihres Bezirks möglichst 
vollständige Nachrichten einzuziehen und alle Merkmale 
zu sammeln, die ein Urteil über die Besteuerung be- 
gründen. Um hierbei für die höheren Einkommen weitere 
Anhaltspunkte zu bekommen, werden alle Steuerpflich- 
tigen, die bereits mit einem Einkommen von mehr als 
2100 M. jährlich zur Einkommensteuer veranlagt sind, 
durch öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde- 
behörde zur Abgabe einer Steuererklärung auf- 
gefordert!. Andere Steuerpflichtige sind ebenfalls dazu 
verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung 
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission persönlich 
an sie ergeht. Die Steuererklärung ist innerhalb der 
regelmäßig auf 14 Tage zu bemessenden Frist nach be- 
stimmten, kostenlos von der Gemeindebehörde zu ver- 
abfolgenden Neudrucken in der Stadt Braunschweig beim 
Stadtmagisrat, im übrigen Herzogtum bei der Kreis- 
direktion schriftlich oder zu Protokoll unter der Ver- 
sicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen 
und Gewissen gemacht sind. Aktiengesellschaften usw. 
sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und 
Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse 
der Generalversammlungen einzureichen. Für Personen, 
die unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormund- 
schaft stehen, sowie für Aktiengesellschaften, Konsum- 
vereine usw. sind die Steuererklärungen von ihren Ver- 
tretern, für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig zu 
veranlagen sind, von ihren Ehemännern abzugeben. Für 
abwesende oder sonst verhinderte Personen können Be- 
vollmächtigte bestellt werden. Die ruhende Erbschaft 
wird vom Testamentsvollstrecker oder in dessen Ermange- 
lung von dem gerichtlich bestellten Pfleger vertreten. 
scheidung aber auch dem ordentlichen Gericht überlassen 
kann. 
ı Es ist vorgeschrieben, daß in jedem Jahre den mit 
mehr als 2100 M. Einkommen Veranlagten ein neuer Vor- 
druck für die Steuererklärung zugestellt werden soll, um 
die Ausfüllung zu erleichtern. Auch wenn diese Zu- 
stellung unterblieben ist, besteht gleichwohl für die ge- 
nannten Steuerpflichtigen die Erklärungspflicht.
	        
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