Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 139
Die Unterlassung der rechtzeitigen Abgabe
der Steuererklärung hat den Verlust der gesetz-
lichen Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) gegen die
Steuereinschätzung für das betreffende Steuerjahr zur
Folge, falls nicht Umstände dargetan werden, welche die
Versäumnis entschuldbar machen. Eine eigentliche Be-
strafung tritt erst ein, wenn an den Säumigen nach Ab-
lauf der ersten Einreichungsfrist eine nochmalige be-
sondere Aufforderung zur Steuererklärung gerichtet und
nicht spätestens innerhalb von vier Wochen beantwortet
ist; alsdann ist neben der veranlagten Steuer ein Zu-
schlag von 25°%0 dazu zu zahlen und außerdem die durch
die Unterlassung dem Staate etwa entzogene Steuer zu
entrichten. Das Steuerkollegium setzt diesen Zuschlag
fest; dagegen ist nur die Beschwerde an das Staats-
ministerium zulässig.
Der Veranlagung geht allgemein eine Vorein-
schätzung durch besondere Kommissionen voraus; nur
in der Stadt Braunschweig treten sogleich die Veran-
lagungskommissionen in Tätigkeit. Die Voreinschätzungs-
kommission, deren Mitglieder ebenso wie die der Ver-
anlagungskommission teils ernannt und teils gewählt
werden, unterzieht die von der Gemeindebehörde auf-
gestellten Nachweisungen einer Prüfung und trägt die
von ihr ermittelten Einkommenbeträge bis zu 2100 M. in
die Nachweisungen ein. Sodann geht das Einschätzungs-
geschäft an die Veranlagungskommissionen über,
deren eine für jeden Kreiskommunalverband besteht. Der
Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der
Voreinschätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze
zu prüfen und, soweit er sie nicht beanstandet, festzu-
setzen. Wegen der hiernach noch nicht festgestellten
Einschätzungsfälle hat er eine Beschlußfassung der Ver-
anlagungskommission herbeizuführen und hierfür das
nach seinem Ermessen und nach den von ihm in ge-
eigneter Art! anzustellenden Nachforschungen zutreifende
Einkommen, getrennt nach den verschiedenen Quellen, in
——
! Er und die Veranlagungskommission sind berechtigt,
von allen nicht schon mit mehr als 2100 M. Einkommen
Veranlagten, bei denen ein höheres Einkommen anzu-
nehmen ist, eine Steuererklärung zu fordern, soweit die
Gemeindebehörde dies nicht bereits getan hat.