Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

142 B. Verwaltungsrecht. 
Staats- und Gemeindebeamten sind zur Geheimhaltung 
der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kennt- 
nis kommenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft 
ihres Diensteides verpflichtet. Die Steuererklärungen 
müssen unter Verschluß aufbewahrt und dürfen nur zur 
Kenntnis der Beamten gebracht werden, die eidlich die 
Wahrung des Dienstgeheimnisses gelobt haben. Die 
Kommissionsmitglieder haben dem Vorsitzenden durch 
Handschlag an Eidesstatt zu versprechen, daß sie bei den 
Verhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem 
Wissen und Gewissen verfahren und die zu ihrer Kenntnis 
gelangenden Verhältnisse des Steuerpflichtigen strengstens 
geheimhalten werden. 
Die Steuerveranlagung erfolgt für jedes vom 1. April 
zum 81. März laufende Rechnungsjahr. Über Ermäßigungs- 
anträge entscheidet das Steuerkollegium, dem auch die 
Abgangs- und Zugangslisten mit dem Gutachten des 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zur Entschei- 
dung einzureichen sind. Gegen die Entscheidung steht, 
soweit nicht der Verwaltungsgerichtshof nach Obigem zu- 
ständig ist, die Beschwerde an das Staatsministerium frei. 
Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen 
zu zahlen. Die näheren Angaben hierüber enthält jedes 
Steuerausschreiben. Die Zahlung der veranlagten Steuer 
wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln nicht auf- 
gehalten. Eine Stundung kann das Steuerkollegium 
auf Antrag gewähren, wenn nachgewiesen wird, daß die 
sofortige Einziehung für den Steuerpflichtigen von er- 
heblichem Nachteil ist. Veranlagte Beträge können vom 
Steuerkollegium niedergeschlagen werden, wenn deren 
Zwangsbeitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirt- 
schaftlichen Lage gefährden, oder wenn das Beitreibungs- 
verfahren voraussichtlich erfolglos sein würde!. Die 
/ıahlungspflicht verjährt in 4 Jahren und geht auf die 
Erben (aber nur in Höhe ihres Erbteils) über; die Ver- 
Jährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Steuerjahres, für 
das die Steuer veranlagt war oder zu veranlagen gewesen 
wäre. Für die Erfüllung der Steuerpflicht des Haus- 
haltungsvorstandes haftet außer seinem eigenen Ver- 
  
* Veränderungen innerhalb des Steuerjahres haben 
ausnahmsweise eine Steuerherabsetzung zur Folge; vgl. 
$s 56 ff. Eink.St.G., oben $S. 136.
	        
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