142 B. Verwaltungsrecht.
Staats- und Gemeindebeamten sind zur Geheimhaltung
der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kennt-
nis kommenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft
ihres Diensteides verpflichtet. Die Steuererklärungen
müssen unter Verschluß aufbewahrt und dürfen nur zur
Kenntnis der Beamten gebracht werden, die eidlich die
Wahrung des Dienstgeheimnisses gelobt haben. Die
Kommissionsmitglieder haben dem Vorsitzenden durch
Handschlag an Eidesstatt zu versprechen, daß sie bei den
Verhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem
Wissen und Gewissen verfahren und die zu ihrer Kenntnis
gelangenden Verhältnisse des Steuerpflichtigen strengstens
geheimhalten werden.
Die Steuerveranlagung erfolgt für jedes vom 1. April
zum 81. März laufende Rechnungsjahr. Über Ermäßigungs-
anträge entscheidet das Steuerkollegium, dem auch die
Abgangs- und Zugangslisten mit dem Gutachten des
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zur Entschei-
dung einzureichen sind. Gegen die Entscheidung steht,
soweit nicht der Verwaltungsgerichtshof nach Obigem zu-
ständig ist, die Beschwerde an das Staatsministerium frei.
Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen
zu zahlen. Die näheren Angaben hierüber enthält jedes
Steuerausschreiben. Die Zahlung der veranlagten Steuer
wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln nicht auf-
gehalten. Eine Stundung kann das Steuerkollegium
auf Antrag gewähren, wenn nachgewiesen wird, daß die
sofortige Einziehung für den Steuerpflichtigen von er-
heblichem Nachteil ist. Veranlagte Beträge können vom
Steuerkollegium niedergeschlagen werden, wenn deren
Zwangsbeitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirt-
schaftlichen Lage gefährden, oder wenn das Beitreibungs-
verfahren voraussichtlich erfolglos sein würde!. Die
/ıahlungspflicht verjährt in 4 Jahren und geht auf die
Erben (aber nur in Höhe ihres Erbteils) über; die Ver-
Jährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Steuerjahres, für
das die Steuer veranlagt war oder zu veranlagen gewesen
wäre. Für die Erfüllung der Steuerpflicht des Haus-
haltungsvorstandes haftet außer seinem eigenen Ver-
* Veränderungen innerhalb des Steuerjahres haben
ausnahmsweise eine Steuerherabsetzung zur Folge; vgl.
$s 56 ff. Eink.St.G., oben $S. 136.