Abschnitt I. Die Monarchie. 0
schließung des Landesfürsten ab, ob er den Be-
schlüssen und Anträgen der Landesversammlung
seine Zustimmung erteilen will.
4. Er hat das Recht, den Landtag zu berufen, zu ver-
tagen, zu schließen (verabschieden) und aufzulösen.
Durch ihn gehört das Herzogtum zu den nach der
Verfassung des Deutschen Reiches verbündeten Re-
gierungen; er vertritt den Staat im Verhältnis zu
anderen Staaten, er ordnet Gesandtschaften und
Missionen an und schließt Staatsverträge für das
Herzogtum.
6. Er hat das alleinige Recht, Titel, Rang, Würden,
Standeserhöhungen ', Ehrenzeichen u. dgl. zu ver-
leihen und die Annahme derartiger Auszeichnungen
seitens auswärtiger Regierungen durch braunsch wei-
gische Staatsangehörige zu genehmigen.
1. Er kann in einzelnen Fällen Befreiungen (Dispensa-
tionen) von den gesetzlichen Vorschriften erteilen,
jedoch wenn Dritte wegen ihrer Rechte beteiligt
sind, nur mit deren Zustimmung. In strafrechtlichen
(auch in disziplinaren) Sachen kann er die Strafe
mildern oder erlassen und eine begonnene Unter-
suchung nach gutachtlicher Anhörung des Ober-
landesgerichts niederschlagen. |
3%. Ihm steht bei allen christlichen Kirchen des HHoerzog-
tums die Kirchenhoheit, in der evangelisch-luther:-
schen Kirche auch die Kirchengewalt zu, die er
unter Mitwirkung und Beirat des Konsistoriuns
ausübt ?.
9. Ihm stehen die militärischen Iihrenrechte des Landes-
fürsten für seine Person und für seine Angehörigen
zu (vgl. S. 117).
10. Zur Bestreitung der Bedürfnisse des Landesfürsten
und des Herzoglichen Hauses ist von dem Rein-
ertrage des Kammergutes ein Betrag von 825322”’s M.
vorbehalten, der in monatlichen Raten aus der
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tn,
1 Auf das Recht zur Führung des Adels sind die Vor-
schriften des $ 12 B.G.B (Namensschutz) für anwendbar
erklärt; vgl. $ 4 des Ges. Nr. 36 v. 12. Juni 189.
? Eine Ausnahmevorschrift trifft $ 214 N.L.O. für den
Fall, daß der Landesfürst sich zu einer anderen als der
evangelisch-lutherischen Kirche bekennen sollte.