Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Die Monarchie. 0 
schließung des Landesfürsten ab, ob er den Be- 
schlüssen und Anträgen der Landesversammlung 
seine Zustimmung erteilen will. 
4. Er hat das Recht, den Landtag zu berufen, zu ver- 
tagen, zu schließen (verabschieden) und aufzulösen. 
Durch ihn gehört das Herzogtum zu den nach der 
Verfassung des Deutschen Reiches verbündeten Re- 
gierungen; er vertritt den Staat im Verhältnis zu 
anderen Staaten, er ordnet Gesandtschaften und 
Missionen an und schließt Staatsverträge für das 
Herzogtum. 
6. Er hat das alleinige Recht, Titel, Rang, Würden, 
Standeserhöhungen ', Ehrenzeichen u. dgl. zu ver- 
leihen und die Annahme derartiger Auszeichnungen 
seitens auswärtiger Regierungen durch braunsch wei- 
gische Staatsangehörige zu genehmigen. 
1. Er kann in einzelnen Fällen Befreiungen (Dispensa- 
tionen) von den gesetzlichen Vorschriften erteilen, 
jedoch wenn Dritte wegen ihrer Rechte beteiligt 
sind, nur mit deren Zustimmung. In strafrechtlichen 
(auch in disziplinaren) Sachen kann er die Strafe 
mildern oder erlassen und eine begonnene Unter- 
suchung nach gutachtlicher Anhörung des Ober- 
landesgerichts niederschlagen. | 
3%. Ihm steht bei allen christlichen Kirchen des HHoerzog- 
tums die Kirchenhoheit, in der evangelisch-luther:- 
schen Kirche auch die Kirchengewalt zu, die er 
unter Mitwirkung und Beirat des Konsistoriuns 
ausübt ?. 
9. Ihm stehen die militärischen Iihrenrechte des Landes- 
fürsten für seine Person und für seine Angehörigen 
zu (vgl. S. 117). 
10. Zur Bestreitung der Bedürfnisse des Landesfürsten 
und des Herzoglichen Hauses ist von dem Rein- 
ertrage des Kammergutes ein Betrag von 825322”’s M. 
vorbehalten, der in monatlichen Raten aus der 
or 
tn, 
1 Auf das Recht zur Führung des Adels sind die Vor- 
schriften des $ 12 B.G.B (Namensschutz) für anwendbar 
erklärt; vgl. $ 4 des Ges. Nr. 36 v. 12. Juni 189. 
? Eine Ausnahmevorschrift trifft $ 214 N.L.O. für den 
Fall, daß der Landesfürst sich zu einer anderen als der 
evangelisch-lutherischen Kirche bekennen sollte.
	        
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