Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

144 B. Verwaltungsrecht. 
einkommensteuerpflichtigen Vermögens, ferner alle Per- 
sonen betreffs ihres im Herzogtum belegenen Grund- 
besitzes und ihres dem Betriebe der Land- und Forst- 
wirtschaft, der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Garten- 
baues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden 
Gewerbes im Herzogtum dienenden Anlage- und Be- 
triebskapitals, endlich die ruhende Erbschaft, soweit sie 
einkommensteuerpflichtig ist!. Von der Besteuerung sind 
die Grundstücke, Gewerbe-, Landwirtschafts- und sonstigen 
Betriebe außerhalb des Herzogtums nebst dem ihren 
Zwecken dienenden Anlage- und Betriebskapital aus- 
geschlossen. Auch gelten Möbel, Hausrat und andere. 
bewegliche Sachen, soweit sie nicht als Zubehör eines 
Grundstücks oder als Betriebsbestandteil anzusehen sind, 
nicht als steuerbares Vermögen. Von dem Aktivvermögen 
sind dingliche und persönliche Kapitalschulden des 
Steuerpflichtigen mit Einschluß von Haushaltungsschulden 
sowie der Kapitalwert der von ihm zu entrichtenden 
Renten und sonstigen wiederkehrenden geldwerten Leist- 
ungen abzusetzen, soweit sie auf steuerbaren Vermögens- 
teilen haften. Als Grundsatz gilt, daß der gemeine 
Wert in Ansatz zu bringen ist; für Renten, Nießbrauchs- 
rechte u. dgl. ist eine besondere Kapitalwertberechnung 
vorgeschrieben, bei der für die mutmaßliche Lebensdauer 
des Empfangsberechtigten eine gesetzliche W ahrscheinlich- 
keit festgestellt ist. 
Zur Ergänzungssteuer werden Personen nicht heran- 
gezogen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert 
von 6000 M. nicht übersteigt. Bei Personen, deren Jahres- 
einkommen nicht über 900 M. veranlagt ist, bleibt der 
doppelte Betrag (12000 M.) steuerfreu. Für weibliche 
Personen, die minderjährige Familienangehörige zu er- 
halten haben, für vaterlose minderjährige Waisen und 
für Erwerbsunfähige ist die freigelassene Höchstgrenze 
sogar bis zu 20000 M. hinaufgerückt, wenn ihr veran- 
lagtes Jahreseinkommen nicht mehr als 1200 M. beträgt. 
Bei höherem Vermögen bis zu 32000 M. kann Er- 
mäßigung um höchstens zwei Stufen gewährt werden, 
wenn besondere Verhältnisse dies geboten erscheinen 
lassen. 
  
ı Die Befreiungen sind im wesentlichen dieselben 
wie bei der Staatseinkommensteuer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.