144 B. Verwaltungsrecht.
einkommensteuerpflichtigen Vermögens, ferner alle Per-
sonen betreffs ihres im Herzogtum belegenen Grund-
besitzes und ihres dem Betriebe der Land- und Forst-
wirtschaft, der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Garten-
baues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden
Gewerbes im Herzogtum dienenden Anlage- und Be-
triebskapitals, endlich die ruhende Erbschaft, soweit sie
einkommensteuerpflichtig ist!. Von der Besteuerung sind
die Grundstücke, Gewerbe-, Landwirtschafts- und sonstigen
Betriebe außerhalb des Herzogtums nebst dem ihren
Zwecken dienenden Anlage- und Betriebskapital aus-
geschlossen. Auch gelten Möbel, Hausrat und andere.
bewegliche Sachen, soweit sie nicht als Zubehör eines
Grundstücks oder als Betriebsbestandteil anzusehen sind,
nicht als steuerbares Vermögen. Von dem Aktivvermögen
sind dingliche und persönliche Kapitalschulden des
Steuerpflichtigen mit Einschluß von Haushaltungsschulden
sowie der Kapitalwert der von ihm zu entrichtenden
Renten und sonstigen wiederkehrenden geldwerten Leist-
ungen abzusetzen, soweit sie auf steuerbaren Vermögens-
teilen haften. Als Grundsatz gilt, daß der gemeine
Wert in Ansatz zu bringen ist; für Renten, Nießbrauchs-
rechte u. dgl. ist eine besondere Kapitalwertberechnung
vorgeschrieben, bei der für die mutmaßliche Lebensdauer
des Empfangsberechtigten eine gesetzliche W ahrscheinlich-
keit festgestellt ist.
Zur Ergänzungssteuer werden Personen nicht heran-
gezogen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert
von 6000 M. nicht übersteigt. Bei Personen, deren Jahres-
einkommen nicht über 900 M. veranlagt ist, bleibt der
doppelte Betrag (12000 M.) steuerfreu. Für weibliche
Personen, die minderjährige Familienangehörige zu er-
halten haben, für vaterlose minderjährige Waisen und
für Erwerbsunfähige ist die freigelassene Höchstgrenze
sogar bis zu 20000 M. hinaufgerückt, wenn ihr veran-
lagtes Jahreseinkommen nicht mehr als 1200 M. beträgt.
Bei höherem Vermögen bis zu 32000 M. kann Er-
mäßigung um höchstens zwei Stufen gewährt werden,
wenn besondere Verhältnisse dies geboten erscheinen
lassen.
ı Die Befreiungen sind im wesentlichen dieselben
wie bei der Staatseinkommensteuer.