Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 147 
werden, während für die Landgemeinden eine Neuveran- 
lagung der Wohnhäuser nur in eingeschränktem Maße 
erfolgt und eine Neueinschätzung der Äcker, Felder, 
Wiesen, Gärten usw. bisher nicht stattgefunden hat. Für 
die Ermittelung des Mietertrages städtischer Wohnhäuser 
nebst Zubehörungen sind alle in ihnen befindlichen 
Räume, auch wenn sie gewerblichen oder sonstigen 
Zwecken dienen, ferner die Nebengebäude, die mit einem 
oder mehreren Wohnhäusern ein Gehöft oder eine Gruppe 
bilden und mit ihnen nach ihrer Gebrauchsbestimmung 
in häuslichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang 
stehen, sowie die mit einem Wohnhause oder dessen Hof- 
raume in unmittelbarem Zusammenhang stehenden 
Gärten! und die einem Hause zustehenden Brennholz- 
renten maßgebend. 
Die Abschätzung des Mietwerts städtischer Wohn- 
häuser erfolgt unter der Oberleitung der Baudirektion 
durch Kommissionen von 5—7 beeidigten sachverstän- 
digen Mitgliedern unter der Leitung eines Baubeamten, 
der bei Stimmengleichheit als Obmann entscheidet und 
nach Beendigung des Abschätzungsverfahrens das über das 
Ergebnis aufzustellende Verzeichnis der Ortsbehörde ein- 
reicht. Diese benachrichtigt die Hausbesitzer in ge- 
eigneter Weise mit der Aufforderung, etwaige Einwen- 
dungen binnen vier Wochen bei Vermeidung des Aus- 
schlusses geltend zu machen. Nachdem die Einwände 
von der Kommission geprüft und begutachtet sind, wird 
das Abschätzungsverzeichnis mit den Bemerkungen der 
Gemeindebehörde und der Kommission an die Baudirek- 
tion eingereicht. Diese entscheidet darüber, nötigenfalls 
nach Anhörung fernerer Sachverständiger; bei ihrem 
Spruch behält es sein Bewenden. Die Veranlagung neuer 
oder befreit gewesener städtischer Wohnhäuser wird 
von dem Steuerkollegium auf Grund eines Gutachtens der 
Ortsbehörde (Stadtmagistrat) verfügt, und diese Veran- 
lagung bleibt bis zur nächsten allgemeinen Nachprüfung 
des Mietwertes der Wohnhäuser in Kraft. 
Die Grundsteuer haftet untrennbar auf dem Grund- 
stücke, auf welches sie veranlagt worden ist. Der Grund- 
stückseiger.ttüimer (dem erbliche Nutzungsberechtigte und 
ng 
ı Hausgärten bis zu 25 Ar Größe werden nicht be- 
sonders veranlagt. 10
	        
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