Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 147
werden, während für die Landgemeinden eine Neuveran-
lagung der Wohnhäuser nur in eingeschränktem Maße
erfolgt und eine Neueinschätzung der Äcker, Felder,
Wiesen, Gärten usw. bisher nicht stattgefunden hat. Für
die Ermittelung des Mietertrages städtischer Wohnhäuser
nebst Zubehörungen sind alle in ihnen befindlichen
Räume, auch wenn sie gewerblichen oder sonstigen
Zwecken dienen, ferner die Nebengebäude, die mit einem
oder mehreren Wohnhäusern ein Gehöft oder eine Gruppe
bilden und mit ihnen nach ihrer Gebrauchsbestimmung
in häuslichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, sowie die mit einem Wohnhause oder dessen Hof-
raume in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Gärten! und die einem Hause zustehenden Brennholz-
renten maßgebend.
Die Abschätzung des Mietwerts städtischer Wohn-
häuser erfolgt unter der Oberleitung der Baudirektion
durch Kommissionen von 5—7 beeidigten sachverstän-
digen Mitgliedern unter der Leitung eines Baubeamten,
der bei Stimmengleichheit als Obmann entscheidet und
nach Beendigung des Abschätzungsverfahrens das über das
Ergebnis aufzustellende Verzeichnis der Ortsbehörde ein-
reicht. Diese benachrichtigt die Hausbesitzer in ge-
eigneter Weise mit der Aufforderung, etwaige Einwen-
dungen binnen vier Wochen bei Vermeidung des Aus-
schlusses geltend zu machen. Nachdem die Einwände
von der Kommission geprüft und begutachtet sind, wird
das Abschätzungsverzeichnis mit den Bemerkungen der
Gemeindebehörde und der Kommission an die Baudirek-
tion eingereicht. Diese entscheidet darüber, nötigenfalls
nach Anhörung fernerer Sachverständiger; bei ihrem
Spruch behält es sein Bewenden. Die Veranlagung neuer
oder befreit gewesener städtischer Wohnhäuser wird
von dem Steuerkollegium auf Grund eines Gutachtens der
Ortsbehörde (Stadtmagistrat) verfügt, und diese Veran-
lagung bleibt bis zur nächsten allgemeinen Nachprüfung
des Mietwertes der Wohnhäuser in Kraft.
Die Grundsteuer haftet untrennbar auf dem Grund-
stücke, auf welches sie veranlagt worden ist. Der Grund-
stückseiger.ttüimer (dem erbliche Nutzungsberechtigte und
ng
ı Hausgärten bis zu 25 Ar Größe werden nicht be-
sonders veranlagt. 10