Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 149
Während es sich bei der Aufzählung der vorstehen-
den Erwerbszweige entweder um unselbständige Tätig-
keit oder um Berufsarten handelt, die im allgemeinen
nicht als gewerbliche Berufsarten angesehen werden,
sind kraft ausdrücklicher Vorschrift von der Gewerbe-
steuerentrichtung befreit: alle.auf Rechnung der herzog-
lichen Hofhaltung und der Regierung, alle von öffent-
lichen Armen- und Wohltätigkeitsanstalten betriebenen
Gewerbe sowie die von Gemeinden betriebenen Einrich-
tungen, soweit sie Gemeindezwecken dienen, z. B. Gas-
anstalten, Wasserleitungsanstalten, auch rücksichtlich
der entgeltlichen Lieferung von Gas und Wasser an
Dritte im Gemeindebezirke, das Webergewerbe bei Aus-
übung auf höchstens zwei Stühlen, die Ausübung des
Gewerbes fremder, nicht im Herzogtum wohnhafter
Lohnkutscher, Frachtfahrer und Schiffer, die Beschäf-
tigung der Näherinnen, Stickerinnen, Putzmacherinnen,
Wäscherinnen, Kochfrauen und ähnlichen Arbeiterinnen,
falls sie weder Gehilfen noch Gehilfinnen noch einen
offenen Laden haben, Gemeindebäcker, die Pächter des
Gemeindebackhauses sind, sofern sie weder Weißbrot zum
Verkaufe backen noch Roggenbrot nach auswärts ver-
senden, endlich Vereine, eingetragene Genossenschaften
und Körperschaften, die nur die eigenen Bedürfnisse
ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen
Gegenständen zu beschaffen bezwecken, wenn sie satzungs-
mäßig und in Wirklichkeit ihren Verkehr auf ihre Mit-
glieder beschränken und keinen Gewinn unter die Mit-
glieder verteilen, auch eine Verteilung des aus dem Ge-
winn angesammelten Vermögens unter die Mitglieder für
den Fall des Konkurses auschließen Konsumvereine
mit offenem Laden unterliegen jedoch durch-
weg der Besteuerung.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Anfang des Monats
ein, in dem der Steuerpflichtige sein Gewerbe begonnen
hat, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Ge-
werbe aufgegeben und bei der Gemeindebehörde abge-
meldet ist.
Das Steuerkollegium hat darüber zu entscheiden, ob
eine Beschäftigung als ein steuerpflichtiges Gewerbe an-
zusehen ist oder nicht, und welchem der im Steuertarif
namhaft gemachten einzelnen Gewerbebetriebe die Be-
schäftigung angehört. Gegen die Entscheidung über die