150 B. Verwaltungsrecht.
Steuerpflicht ist Klage an den Verwaltungsgerichtshof
gegeben, während Tarifbeschwerden an das Staatsmini-
sterium zu richten sind (Frist vier Wochen).
Alljährlich im November werden in jeder Gemeinde
sämtliche darin vorhandenen Gewerbebetriebe in einem
Verzeichnis aufgenommen, das als Grundtaxe für die im
nächsten Rechnungsjahr zu erhebende Gewerbesteuer
dient. . Da für eine große Anzahl nicht fabrikmäßiger,
einfacherer Betriebe (besonders aus dem Handwerk und
ähnlichen Berufsarten) die Zahl der beschäftigten Per-
sonen oder der benutzten Hilfsmittel den Maßstab für
die Steuerfestsetzung liefert, so ist bei den betreffenden
Gewerbetreibenden die Durchschnittszahl der von ihnen
in den letzten 12 Monaten benutzten Gehilfen, Tiere,
Webstühle, Pressen oder Mahlgänge anzugeben. Bei
den übrigen Gewerbetreibenden geschieht die Einschätzung
in den Städten durch Ortsausschüsse von 5, 7 oder 9
Mitgliedern, bei denen ein vom Magistrat ernanntes Mit-
glied den Vorsitz führt. Für die Flecken und Land-
gemeinden besorgt der Kreisausschuß die Einschätzung.
Dabei ist der Umfang des Gewerbebetriebes, besonders
der im letzten Jahre erzielte Umsatz des Anlage- und
Betriebskapitals, die Art der Geschäftsführung, der Wert
der Jahreserzeugung, die Größe des Personals und die
Rücksicht auf die Veranlagung gleichartiger oder ähn-
licher Betriebe maßgebend.
Bis 1. Dezember wird diese Hauptbeschreibung der
Gewerbetreibenden von den Gemeindebehörden dem
Steuerkollegium eingereicht, das danach die Steuerrollen
aufstellen läßt. Zur Herbeiführung einer möglichst gleich-
mäßigen Besteuerung der nach dem Betriebsumfange zu
veranlagenden Gewerbetreibenden ist eine Revisions-
behörde gebildet, die aus einem vom Staatsministerium
ernannten Mitgliede des Steuerkollegiums als Vorsitzen-
den und aus 14 durch das Staatsministerium aus den
Gewerbetreibenden der verschiedenen Landesteile für jedes
Jahr zu berufenden Mitgliedern oder Stellvertretern be-
steht. Gewisse Gruppen unterliegen der Beschlußfassung
der Revisionsbehörde nur, soweit sie einen Steuersatz von
24 M. und mehr! ergeben oder soweit das Steuerkollegium
— {1 m
! Der niedrigste Jahressteuersatz beträgt 2 M., der
höchste 20000 M.