Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 151 
die Vorschläge des Ortseinschätzungs- oder Kreisaus- 
schusses beanstandet. Gegen die von der Revisionsbehörde 
(nötigenfalls nach Verhandlung mit dem Steuerkollegium) 
festgesetzten Steuerbeträge steht dem Steuerkollegium 
keine Beschwerde zu. 
Die Berücksichtigung des Abgangs und Zugangs er- 
folgt in der Weise, daß alljährlich im Mai und November 
jede Gemeindebehörde eine Nachtragsbeschreibung 
aufstellt, wobei die Mitwirkung der ÖOrtseinschätzungs- 
ausschüsse nicht vorgeschrieben ist!. Auf Grund dieser 
bis 1. Juni und 1. Dezember dem Steuerkollegium einzu- 
reichenden Nachtragsliste verfügt dieses die Heranziehung 
für das laufende Rechnungsjahr. 
Die Benachrichtigung der Steuerpflichtigen erfolgt 
seitens der Gemeindebehörde, nachdem ihr vom Steuer- 
kollegium die Haupt- oder Nachtragsrolle zugegangen 
ist, durch besondere Steuerzettel. Gegen die Veranlagung 
ist binnen vier Wochen nach der Zustellung schriftlicher 
Einspruch beim Steuerkollegium entweder unmittelbar 
oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde zulässig. 
Bei den einfacheren, nicht nach dem Umfange einzu- 
schätzenden Betrieben entscheidet das Steuerkollegium 
selbständig, bei den übrigen ist die Entscheidung der 
Revisionsbehörde herbeizuführen. Gegen die Entschei- 
dungen steht Klage bei dem Verwaltungsgerichtshofe frei. 
Das Steuerkollegium ist ermächtigt, in einzelnen 
Fällen Steuerpflichtige wegen ihrer Bedürftigkeit oder 
wegen Mangels an Verdienst niedriger als nach den 
Vorschriften des Tarifs zu veranlagen oder auch in be- 
sonderen Fällen die Steuer ganz zu erlassen, wenn die 
Gemeindebehörde dies beantragt. Auch kann 
das Steuerkollegium im Einzelfalle bestimmen, daß Ge- 
hilfen, die ein Gewerbetreibender zwar regelmäßig, aber 
nur kurze Zeit am Tage beschäftigt, bei der Veranlagung 
ganz oder zu einem Teil außer Ansatz bleiben sollen ®. 
- 
1 Diese Neuerung ist durch Gesetz Nr. 21 vom 6. April 
1908 eingeführt. 
2 Diese Befugnis spielt z. B. bei den Brottrage- 
Frauen, die von vielen Bäckermeistern täglich für 
1—2 Stunden beschäftigt werden, eine wesentlicne Rolle. 
Im übriren zählen bei der Veranlagung nach der Ge- 
hilfenzahl alle Personen beiderlei Geschlechts über
	        
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