Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 155
mabgebend. Die Steuerpflichtigen sind zur Erteilung der
nötigen Auskunft verpflichtet und können durch Ordnungs-
strafen bis zu einem Gesamtbetrage von 60 M. dazu an-
gehalten werden.
Zur Zahlung der Stempelsteuer sind bei behördlichen
Urkunden die Antragsteller, bei einseitigen Verpflich-
tungen und Erklärungen die Aussteller, bei Verträgen
alle Teilnehmer verpflichtet, mehrere als Gesamtschuldner.
Für die Entrichtung haften vorbehaltlich des Rückgriffs
gegen die eigentlich Verpflichteten die Beamten und
Notare, welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden
vor erfolgter ausreichender Stempelverwendung aushän-
digen oder es unterlassen, spätestens binnen zwei Wochen
nach dem Tage der Ausstellung der Urkunden die
Stempelverwendung herbeizuführen. Aktiengesellschaften
u. dgl. haften für ihre Vorstände und Geschäftsführer,
Auftraggeber und Versteigerer bei Auktionen neben-
cinander, ferner alle Inhaber oder Vorzeiger der Ur-
kunden, die ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande
haben.
Die Entrichtung erfolgt durch Niederschrift auf
Stempelpapier, durch Verwendung von Stempelmarken
auf den betreffenden Schriftstücken, Einreichung der
stempelpflichtigen Urkunde oder einer gleichstehenden
Anzeige und Geldeinzahlung bei der zuständigen Amts-
stelle. Für Pacht- und Mietverträge ist eine besondere
Erleichterung dadurch geschaffen, daß bis zum Ablauf
des Januar des nächstfolgenden Jahres ein Verzeichnis
der Verträge bei der Steuerbehörde eingereicht und die
Steuerentrichtung daraufhin bewirkt werden darf.
Mit der näheren Aufsicht über die Beobachtung des
Gesetzes ist ein Kontrollbeamter beauftragt und mit be-
sonderer Anweisung versehen. Seine Aufgaben sind bei
den Gerichten und Gerichtsvollziehern dem gerichtlichen
Rechnungsrevisor übertragen. Diesen Beamten ı1st von
den Beteiligten Auskunft und Akteneinsicht zu gestatten.
Gegen die Verfügung der Steuerbehörde über die
Entrichtung oder Erstattung der Stempelsteuer findet
zunächst Beschwerde (oder Vorstellung) bei der Zoll- und
Steuerdirektion binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe
statt. Gegen die darauf folgende Entscheidung ist nicht
Klage beim Verwaltungsgerichtshof, sondern der Rechts-
weg zulässig. Die Klage ist binnen sechs Monaten seit