Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 157 
Um den Bedarf an direkten Steuern festzustelien, ist 
zunächst das gesamte Aufkommen an indirekten Steuern 
anschlagsmäßig zu ermitteln und von dem durch Steuern 
überhaupt zu deckenden Betrage abzuziehen. Nur der 
Restbedarf darf durch direkte Steuern aufgebracht werden. 
Noch ehe die Reichszollgesetzgebung die künftige 
Erhebung von Mahl- und Schlachtsteuern den Städten 
verbot, hat das Landesgesetz ($ 13) bestimmt, daß Steuern 
auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Back- 
werk, Kartoffeln und Brennstoffen aller Art nicht ein- 
geführt werden dürfen, während die Erhebung einer 
(kaum praktisch gewordenen) Wildpret- und Geflügel- 
steuer zugelassen wurde. Die Besteuerung von Lustbar- 
keiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer 
Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender 
Künstler ist gestattet; doch kommt, um Doppelbesteue- 
rung zu vermeiden, bei Tanzmusiksteuern alsdann die 
gesetzlich allgemein vorgeschriebene, an die Gemeinden 
nach Abzug der Überwachungskosten u. dgl. fließende 
Abgabe von Tanzmusiken! in Wegfall. Hundesteuern 
sind erlaubt. Im übrigen sind die Gemeinden zur Er- 
hebung indirekter Steuern innerhalb der durch die 
Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. Die Ein- 
führung neuer und die Veränderung bestehender in- 
direkter Gemeindesteuern kann nur durch Statut er- 
folgen. 
Obgleich die Gemeinden, um den steigenden Anforde- 
rungen gerecht zu werden, in neuester Zeit immer mehr 
sich bemüht haben, auch durch indirekte Steuern einen 
wesentlichen Teil ihres Bedarfs aufzubringen, bilden doch 
die direkten Gemeindesteuern nach wie vor ihren 
Hauptrückhalt. Sie dürfen nur vom Grundbesitz und 
Gewerbebetrieb („Realsteuern“) und vom Einkommen der 
Steuerpflichtigen („Einkommensteuer“) erhoben werden, 
während die Einführung von Miets- und Wohnungs- 
steuern nicht gestattet ist. Die Einführung neuer und 
die Veränderung bestehender direkter Gemeindesteuern, 
die nicht in Prozenten der vom Staate veranlagten 
Steuern erhoben werden, kann nur durch Statut erfolgen. 
Tatsächlich hat eine große Anzahl von Gemeinden sich 
damit begnügt, durch Zuschläge zu der staatlichen 
I Gesetz Nr. 26 vom 31. Mai 1882,
	        
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