Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 159 
Grundstücke der Gemeinde selbst, die Brücken, Kunst- 
straßen, Schienenwege der Eisenbahnen und öffentlichen 
schiffbaren Kanäle, Deichanlagen, Deichverbände und im 
öffentlichen Interesse unterhaltene Privatdeiche, Ent- 
und Bewässerungsanlagen ausgenommen. Ein ferneres 
Gesetz (Nr. 64 vom 10. Dez. 1900) schließt die Besteuerung 
der Grundstücke und Gebäude des Staates, der Kreise und 
der Gemeinden aus, sofern sie zu einem Öffentlichen 
Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, sodann der zum 
öffentlichen Unterricht bestimmten Gebäude, der Kirchen, 
Kapellen und anderer dem öffentlichen Gottesdienste ge- 
weihten Gebäude, der Armen-, Waisen- und Öffentlichen 
Krankenhäuser, der Gebäude der Gefangenen- und staat- 
lichen Erzichungsanstalten sowie der Gebäude, die milden 
Stiftungen gehören und unmittelbar für deren Zwecke 
benutzt werden. Ist ein Grundstück oder Gebäude nur 
teilweise zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche 
bestimmt, so gilt die Befreiung nur für diesen Teil. Alle 
Dienstwohnungen sind steuerpflichtig. 
Die Gemeinden dürfen, abweichend von der staat- 
lichen Grundsteuerveranlagung, besondere Steuern vom 
Grundbesitz durch Statut einführen, oder sie können in 
Prozenten des aus dem Grundsteuerkataster sich ergeben- 
den Grundsteuerkapitals sämtliche der Gemeindebesteue- 
rung unterliegende Grundstücke heranziehen. Die Steuern 
sind nach zleichen Normen und Sätzen zu verteilen. Die 
von vielen Seiten befürwortete fortschreitende Abstufung 
der Grundsteuer ist daher einstweilen nicht zulässig. Die 
Umlegung der statutarisch eingeführten besonderen Grund- 
steuer kann nach dem Reinertrage (Nutzungswerte) eines 
oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht- oder Mietwerte 
oder nach dem gemeinen Werte der Grundstlicke und 
Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Ab- 
stufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung 
mehrerer dieser Maßstäbe erfolgen. 
Der Gemeindegewerbesteuer unterliegen in den 
Betriebsgemeinden alle staatsgewerbesteuerpflichtigen Be- 
triebe, mit Ausnahme des Gewerbebetriebs im Umbher- 
ziehen. Soweit besondere Gewerbesteuern nicht ein- 
geführt sind, erfolgt die Besteuerung auch hier in Pro- 
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nach dem Gew.-Abg.-Gesetz eingeführt ist, SO sind die 
Kirchen- und Stiftungsgrundstücke regelmäßig als steuer- 
pflichtig anzusehen.
	        
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