Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 159
Grundstücke der Gemeinde selbst, die Brücken, Kunst-
straßen, Schienenwege der Eisenbahnen und öffentlichen
schiffbaren Kanäle, Deichanlagen, Deichverbände und im
öffentlichen Interesse unterhaltene Privatdeiche, Ent-
und Bewässerungsanlagen ausgenommen. Ein ferneres
Gesetz (Nr. 64 vom 10. Dez. 1900) schließt die Besteuerung
der Grundstücke und Gebäude des Staates, der Kreise und
der Gemeinden aus, sofern sie zu einem Öffentlichen
Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, sodann der zum
öffentlichen Unterricht bestimmten Gebäude, der Kirchen,
Kapellen und anderer dem öffentlichen Gottesdienste ge-
weihten Gebäude, der Armen-, Waisen- und Öffentlichen
Krankenhäuser, der Gebäude der Gefangenen- und staat-
lichen Erzichungsanstalten sowie der Gebäude, die milden
Stiftungen gehören und unmittelbar für deren Zwecke
benutzt werden. Ist ein Grundstück oder Gebäude nur
teilweise zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmt, so gilt die Befreiung nur für diesen Teil. Alle
Dienstwohnungen sind steuerpflichtig.
Die Gemeinden dürfen, abweichend von der staat-
lichen Grundsteuerveranlagung, besondere Steuern vom
Grundbesitz durch Statut einführen, oder sie können in
Prozenten des aus dem Grundsteuerkataster sich ergeben-
den Grundsteuerkapitals sämtliche der Gemeindebesteue-
rung unterliegende Grundstücke heranziehen. Die Steuern
sind nach zleichen Normen und Sätzen zu verteilen. Die
von vielen Seiten befürwortete fortschreitende Abstufung
der Grundsteuer ist daher einstweilen nicht zulässig. Die
Umlegung der statutarisch eingeführten besonderen Grund-
steuer kann nach dem Reinertrage (Nutzungswerte) eines
oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht- oder Mietwerte
oder nach dem gemeinen Werte der Grundstlicke und
Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Ab-
stufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung
mehrerer dieser Maßstäbe erfolgen.
Der Gemeindegewerbesteuer unterliegen in den
Betriebsgemeinden alle staatsgewerbesteuerpflichtigen Be-
triebe, mit Ausnahme des Gewerbebetriebs im Umbher-
ziehen. Soweit besondere Gewerbesteuern nicht ein-
geführt sind, erfolgt die Besteuerung auch hier in Pro-
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nach dem Gew.-Abg.-Gesetz eingeführt ist, SO sind die
Kirchen- und Stiftungsgrundstücke regelmäßig als steuer-
pflichtig anzusehen.