Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

160 B. Verwaltungsrecht. 
zenten der Staatsgewerbesteuer, und dies ist soweit 
durchgeführt, daß die durch Rechtsmittel bewirkte Er- 
höhung oder Ermäßigung der staatlichen Sätze die ent- 
sprechende Veränderung der Gemeindesteuer nach sich 
zieht. 
Die Gemeinden dürfen durch Statut besondere Ge- 
werbesteuern einführen. Diese können namentlich nach 
dem Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, 
nach dem Werte des Anlage- und des Betriebskapitals, 
nach sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes 
oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe 
veranlagt werden. Die Veranlagung hat sich auf sämt- 
liche Gewerbebetriebe zu erstrecken, die der Gemeinde- 
besteuerung unterliegen. 
Wenn sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemein- 
den erstreckt, so hat für den Fall der Erhebung von 
Prozenten der veranlagten Staatsgewerbesteuer das Steuer- 
kollegium die Zerlegung des Gesamtsteuersatzes in die 
auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Teilbeträge zu 
bewirken. Werden statutarisch besondere Gewerbesteuern 
erhoben, so hat die Veranlagung nur nach dem in der Ge- 
meinde belegenen Teil des Gewerbebetriebes zu erfolgen. 
Soweit für die Gemeindegewerbesteuer der Ertrag maß- 
gebend ist, wird dabei ein ähnliches Teilungsverfahren 
angewendet, wie es für die Gemeindeeinkommensteuer 
bei Betrieben, die sich über mehrere Gemeinden er- 
strecken, vorgeschrieben ist (bei Versicherungs-, Bank- 
und Kreditgeschäften Verhältnis der Bruttoeinnahme, in 
den übrigen Fällen Verteilung nach den Ausgaben an 
Gehältern und Löhnen; vgl. S. 132). 
Neben der allgemeinen Gemeindegewerbesteuer sind 
einige besondere Arten der Besteuerung von Gewerbe- 
betrieben zu nennen, bei denen das Bestreben, gewissen 
Ausschreitungen nach Möglichkeit entgegenzutreten, für 
die Gesetzgebung bestimmend gewesen ist, ohne daß man 
deshalb das Recht hat, von einer „Erdrosselungsteuer“ 
zu sprechen. 
Die Wanderlagerbetriebe unterliegen einer Son- 
dersteuer, die allerdings nicht in die Staats-, sondern in 
die Gemeindekasse fließt, die aber nicht eine statutarische 
Festsetzung zur Vorbedingung hat, wie dies sonst bei 
Gemeindesteuern nach dem Gemeindeabgabengesetze der 
Fallist: die Gemeinden sind verpflichtet, die — absichtlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.