160 B. Verwaltungsrecht.
zenten der Staatsgewerbesteuer, und dies ist soweit
durchgeführt, daß die durch Rechtsmittel bewirkte Er-
höhung oder Ermäßigung der staatlichen Sätze die ent-
sprechende Veränderung der Gemeindesteuer nach sich
zieht.
Die Gemeinden dürfen durch Statut besondere Ge-
werbesteuern einführen. Diese können namentlich nach
dem Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren,
nach dem Werte des Anlage- und des Betriebskapitals,
nach sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes
oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe
veranlagt werden. Die Veranlagung hat sich auf sämt-
liche Gewerbebetriebe zu erstrecken, die der Gemeinde-
besteuerung unterliegen.
Wenn sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemein-
den erstreckt, so hat für den Fall der Erhebung von
Prozenten der veranlagten Staatsgewerbesteuer das Steuer-
kollegium die Zerlegung des Gesamtsteuersatzes in die
auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Teilbeträge zu
bewirken. Werden statutarisch besondere Gewerbesteuern
erhoben, so hat die Veranlagung nur nach dem in der Ge-
meinde belegenen Teil des Gewerbebetriebes zu erfolgen.
Soweit für die Gemeindegewerbesteuer der Ertrag maß-
gebend ist, wird dabei ein ähnliches Teilungsverfahren
angewendet, wie es für die Gemeindeeinkommensteuer
bei Betrieben, die sich über mehrere Gemeinden er-
strecken, vorgeschrieben ist (bei Versicherungs-, Bank-
und Kreditgeschäften Verhältnis der Bruttoeinnahme, in
den übrigen Fällen Verteilung nach den Ausgaben an
Gehältern und Löhnen; vgl. S. 132).
Neben der allgemeinen Gemeindegewerbesteuer sind
einige besondere Arten der Besteuerung von Gewerbe-
betrieben zu nennen, bei denen das Bestreben, gewissen
Ausschreitungen nach Möglichkeit entgegenzutreten, für
die Gesetzgebung bestimmend gewesen ist, ohne daß man
deshalb das Recht hat, von einer „Erdrosselungsteuer“
zu sprechen.
Die Wanderlagerbetriebe unterliegen einer Son-
dersteuer, die allerdings nicht in die Staats-, sondern in
die Gemeindekasse fließt, die aber nicht eine statutarische
Festsetzung zur Vorbedingung hat, wie dies sonst bei
Gemeindesteuern nach dem Gemeindeabgabengesetze der
Fallist: die Gemeinden sind verpflichtet, die — absichtlich