Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 163 
markengeschäfte, Zweiggeschäfte auswärtiger Betriebe, 
Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zu deren 
Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktiv- 
genossenschaften), Vereine zum gemeinschaftlichen Ein- 
kauf von Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im großen 
und Ablaß im kleinen (Konsumvereine). Das Gesetz hat 
also nicht, wie es in Preußen geschehen, ganz bestimmte 
Merkmale aufgezählt, um die Steuerpflicht von Waren- 
häusern nach der Mannigfaltigkeit der Branchen u. dgl. 
zu begründen, sondern es überläßt es der Prüfung im 
Einzelfall, ob jene eigentümlichen, schädigenden Voraus- 
setzungen zutreffen — eine Regelung, die nach den bis- 
herigen Erfahrungen die behördliche Handhabung wesent- 
lich erleichtert und die Heranziehung mancher Aus- 
artungen moderner Großbetriebe ermöglicht. Die Ent- 
scheidung darüber, ob eine gewerbliche Unternehmung 
umsatzsteuerpflichtig ist, hat auf Antrag der Gemeinde die 
Kreisdirektion zu treffen, gegen deren Verfügung, soweit 
es sich um die Steuerpflicht an sich handelt, die Klage 
beim Verwaltungsgerichtshofe gegeben ist. 
Die Veranlagung, die den Erlaß eines entsprechenden 
Gemeindestatuts nicht zur Vorbedingung hat, erfolgt auf 
Antrax der Gemeinde unter Zugrundelegung des Um- 
satzes des Betriebes durch die Kreisdirektion nach billigem 
Ermessen. Die Steuer darf 2/0 vom Umsatz nicht über- 
steigen, die Kreisdirektion ist aber, wenn ihr ein niedrigerer 
Satz vorgeschlagen war, berechtigt, bei der Feststellung 
bis zum Höchstsatze zu gehen. Gegen die Bestimmung 
der Höhe der Steuer ist innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an das Staatsministerium gegeben. Die Aus- 
schreibung und Einziehung erfolgt ähnlich wie bei anderen 
Gemeindesteuern. 
Der Ertrag ist zur Förderung des Kleinhan- 
dels und des Handwerks zu verwenden. Zwei 
Drittel werden der Gemeinde, in der die Steuer erhoben 
wird, zur Erfüllung dieses Zweckes überlassen, ohne dab 
die Verwendung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
bedarf. Ein Drittel des Ertrages ist auszusondern und 
an die Staatskasse abzuführen, um nach Bestimmung des 
Staatsministeriums dem Interesse des gesamten Handwerks 
und Kleinhandels des Herzogtums zu dienen. 
Die Gemeindeeinkommensteuer, die wichtigste 
und ergiebigste Steuerquelle im Haushalte fast aller Ge- 
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