Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 163
markengeschäfte, Zweiggeschäfte auswärtiger Betriebe,
Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zu deren
Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktiv-
genossenschaften), Vereine zum gemeinschaftlichen Ein-
kauf von Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im großen
und Ablaß im kleinen (Konsumvereine). Das Gesetz hat
also nicht, wie es in Preußen geschehen, ganz bestimmte
Merkmale aufgezählt, um die Steuerpflicht von Waren-
häusern nach der Mannigfaltigkeit der Branchen u. dgl.
zu begründen, sondern es überläßt es der Prüfung im
Einzelfall, ob jene eigentümlichen, schädigenden Voraus-
setzungen zutreffen — eine Regelung, die nach den bis-
herigen Erfahrungen die behördliche Handhabung wesent-
lich erleichtert und die Heranziehung mancher Aus-
artungen moderner Großbetriebe ermöglicht. Die Ent-
scheidung darüber, ob eine gewerbliche Unternehmung
umsatzsteuerpflichtig ist, hat auf Antrag der Gemeinde die
Kreisdirektion zu treffen, gegen deren Verfügung, soweit
es sich um die Steuerpflicht an sich handelt, die Klage
beim Verwaltungsgerichtshofe gegeben ist.
Die Veranlagung, die den Erlaß eines entsprechenden
Gemeindestatuts nicht zur Vorbedingung hat, erfolgt auf
Antrax der Gemeinde unter Zugrundelegung des Um-
satzes des Betriebes durch die Kreisdirektion nach billigem
Ermessen. Die Steuer darf 2/0 vom Umsatz nicht über-
steigen, die Kreisdirektion ist aber, wenn ihr ein niedrigerer
Satz vorgeschlagen war, berechtigt, bei der Feststellung
bis zum Höchstsatze zu gehen. Gegen die Bestimmung
der Höhe der Steuer ist innerhalb zwei Wochen die Be-
schwerde an das Staatsministerium gegeben. Die Aus-
schreibung und Einziehung erfolgt ähnlich wie bei anderen
Gemeindesteuern.
Der Ertrag ist zur Förderung des Kleinhan-
dels und des Handwerks zu verwenden. Zwei
Drittel werden der Gemeinde, in der die Steuer erhoben
wird, zur Erfüllung dieses Zweckes überlassen, ohne dab
die Verwendung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedarf. Ein Drittel des Ertrages ist auszusondern und
an die Staatskasse abzuführen, um nach Bestimmung des
Staatsministeriums dem Interesse des gesamten Handwerks
und Kleinhandels des Herzogtums zu dienen.
Die Gemeindeeinkommensteuer, die wichtigste
und ergiebigste Steuerquelle im Haushalte fast aller Ge-
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