Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 165 
Einkommensteile für jene oder für diese Steuer im Wege 
stehen (bei Militärpersonen und deren Witwen, bei Steuer- 
pflichtigen mit auswärtigem Grundbesitz oder Gewerbe- 
betrieb, bei Aktiengesellschaften, deren Dividenden usw. 
von der Gemeinde in voller Höhe, nicht nach Abzug der 
vom Staate abgesetzten 3"/a %o des Aktienkapitals berück- 
sichtigt werden u. a. ın.). 
Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit: die 
Mitglieder der landesfürstlichen Familie, fremde Gesandte 
und sonstige nach Völkerrechtsgrundsätzen oder Staats- 
verträgen freizulassende Personen, wenn die Gegenseitig- 
keit gewährt wird und soweit sie nicht an Grundbesitz, 
Gowerbe- und ähnlichen Betrieben in der Gemeinde be- 
teiligt sind, endlich die Besucher öffentlicher Unterrichts- 
anstalten, soweit sie kein selbständiges Einkommen 
haben. 
Der Gemeindeeinkommensteuer sind nicht nur die 
Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, 
sondern auch Neuanziehende (Fremde) unterworfen, die 
sich in der Gemeinde, ohne dort einen Wohnsitz zu 
haben, länger als drei Monate aufhalten. Es unterliegen 
der Steuer ferner die auswärts wohnenden oder sich auf- 
haltenden Personen von dem Einkommen, das ihnen aus 
Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen 
einschließlich vom Bergbau in der Gemeinde zufließt!, 
sodann Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren 
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus- 
nn 
ı Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige seinen 
Wohnsitz hat, ist auf Beschluß der Gemeindebehörden 
befugt, ein volles Viertel des Gesamteinkommens für sich 
in Anspruch zu nehmen, wenn das steuerpilichtige Ein- 
kommen weniger als ein Viertel des Gesamteinkommens 
beträgt. Der Änspruch ist verhältnismäßig auf die übrigen 
Teile des außerhalb des Gemeindebezirks zufließenden 
Einkommens zu verteilen. Bei mehrfachem Wohnsitz im 
Herzogtum gelten besondere Bestimmungen über die Tei- 
lung zwischen den verschiedenen Wohnsitzgemeinden. 
Die Regelung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die bei 
Beteiligung verschiedener Kreise vom Staatsministerium 
bestimmt wird; Näheres vgl. $$ 41—43, 62—63 Gremeinde- 
abgabengesetz.
	        
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