Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 165
Einkommensteile für jene oder für diese Steuer im Wege
stehen (bei Militärpersonen und deren Witwen, bei Steuer-
pflichtigen mit auswärtigem Grundbesitz oder Gewerbe-
betrieb, bei Aktiengesellschaften, deren Dividenden usw.
von der Gemeinde in voller Höhe, nicht nach Abzug der
vom Staate abgesetzten 3"/a %o des Aktienkapitals berück-
sichtigt werden u. a. ın.).
Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit: die
Mitglieder der landesfürstlichen Familie, fremde Gesandte
und sonstige nach Völkerrechtsgrundsätzen oder Staats-
verträgen freizulassende Personen, wenn die Gegenseitig-
keit gewährt wird und soweit sie nicht an Grundbesitz,
Gowerbe- und ähnlichen Betrieben in der Gemeinde be-
teiligt sind, endlich die Besucher öffentlicher Unterrichts-
anstalten, soweit sie kein selbständiges Einkommen
haben.
Der Gemeindeeinkommensteuer sind nicht nur die
Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben,
sondern auch Neuanziehende (Fremde) unterworfen, die
sich in der Gemeinde, ohne dort einen Wohnsitz zu
haben, länger als drei Monate aufhalten. Es unterliegen
der Steuer ferner die auswärts wohnenden oder sich auf-
haltenden Personen von dem Einkommen, das ihnen aus
Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen
einschließlich vom Bergbau in der Gemeinde zufließt!,
sodann Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus-
nn
ı Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige seinen
Wohnsitz hat, ist auf Beschluß der Gemeindebehörden
befugt, ein volles Viertel des Gesamteinkommens für sich
in Anspruch zu nehmen, wenn das steuerpilichtige Ein-
kommen weniger als ein Viertel des Gesamteinkommens
beträgt. Der Änspruch ist verhältnismäßig auf die übrigen
Teile des außerhalb des Gemeindebezirks zufließenden
Einkommens zu verteilen. Bei mehrfachem Wohnsitz im
Herzogtum gelten besondere Bestimmungen über die Tei-
lung zwischen den verschiedenen Wohnsitzgemeinden.
Die Regelung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die bei
Beteiligung verschiedener Kreise vom Staatsministerium
bestimmt wird; Näheres vgl. $$ 41—43, 62—63 Gremeinde-
abgabengesetz.