Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

166 B. Verwaltungsrecht. 
geht (insbesondere Konsumvereine mit offenem Laden) 
sowie juristische Personen, die in der Gemeinde Grund- 
vermögen, Handel oder Gewerbe einschließlich des Berg- 
baues betreiben, betreffs des ihnen aus diesen Quellen in 
der Gemeinde zufließenden Einkommens, ferner der 
Fiskus, das Kammergut, der Kloster- und Studienfonds 
wegen des Einkommens aus Domänen, Klostergütern, 
Forsten, aus Bergbau oder sonstigen gewerblichen Unter- 
nehmungen. 
Erstrecken sich Gewerbe- oder Bergbauunterneh- 
mungen über mehrere braunschweigische Gemeinden !, so 
wird das gemeindesteuerpflichtige Einkommen aus ihrem 
Betriebe, falls nicht zwischen den beteiligten Gemeinden 
und den steuerpflichtigen ein anderer Mabstab vereinbart 
wird, unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde so verteilt, 
daß bei Versicherungs-, Bank- und Kreditgeschäften der 
Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebes statt- 
findet, der zehnte Teil des Gesamteinkommens vorweg 
überwiesen, dagegen der Rest unter alle Gemeinden nach 
Verhältnis der in ıhnen erzielten Bruttoceinnahme verteilt 
wird, während in den übrigen Fällen (z. B. bei Fabriken, 
Steinbrüchen, Baugeschäften u. dgl.) das Verhältnis der 
in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben von 
Gehältern und Löhnen, einschließlich der besonderen Ver- 
gütungen (Tantiemen) des Verwaltungs- und Betriebs- 
personals, maßgebend ist. Bei Eisenbahnen kommen aber 
die Bezüge desjenigen Personals, dasin derallgemeinen 
Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälite, des in 
der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäf- 
tigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge zum 
Ansatz ?. 
Die Steuerpflicht beginnt und endet im allgemeinen 
wie bei der entsprechenden Staatssteuer. Von der Regel, 
daß mit dem Beginn des auf die entscheidende Tatsache 
folgenden Monats die Steuer anfängt und wegfällt, ist 
—— 
  
* Bei Erstreckung von Betrieben über braunschwei- 
gische und auswärtige Gemeinden finden zur Ermittlung 
es in der einzelnen Gemeinde steuerpflichtigen Ein- 
kommens dieselben Vorschriften sinngemäß Anwendung 
2 Über die Einzelheiten der Verteilung s. 8% 381 
Gemeindeabgabengesetz; über außerordentliche Zuschüsse 
88 44—45 daselbst.
	        
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