Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

172 B. Verwaltungsrecht. 
Losen der Preußischen Klassenlotterie einzuräumen und 
in gleichartiger Weise wie in Preußen gegen Wettbewerb 
zu schützen!. Als Gegenleistung zahlt, die preußische 
Regierung eine Jahresrente, die in den ersten fünf J ahren 
je 475000 M., später je nach dem erzielten Überschuß 
entsprechend weniger, höchstens aber je 450 000 M. beträgt. 
  
Abschnitt V. 
Die Verwaltung der geistlichen und 
Schul-Angelegenheiten. 
1. Geistliche Angelegenheiten. 
a) Das Verhältnis des Staates zu den 
Religionsgesellschaften. 
Das Seitenstück und die Ergänzung zu dem Ver- 
fassungssatz, daß jedem Einwohner vollkommene Frei- 
heit des Gewissens und des Glaubens, auch das Öffent- 
liche Bekenntnis desselben in einer der im Staate ge- 
statteten kirchlichen Gesellschaften gewährt wird ($ 29 
N.L.O., besteht in der ferneren Bestimmung des $ 211 das., 
daß allen im Herzogtum anerkannten oder durch ein 
Gesetz aufgenommenen christlichen Kirchen freie öffent- 
liche Religionsübung zugesichert ist, und daß sie gleichen 
Schutz des Staates und ihre Angehörigen gleiche bürger- 
liche Rechte genießen. 
Die Landesregierung übt bei allen Kirchen die 
Kirchenhoheit aus, die sich aus ihrem ÖOberaufsichts- 
rechte von selbst ergibt. Während sie in der evangelisch- 
lutherischen Kirche (s. unter b) die Kirchengewalt 
besitzt, beschränkt sie sich bei ihrer Aufsichtführung 
gegenüber den anderen Kirchen darauf, zu verhindern, 
daß diejenigen, denen nach der kirchlichen Verfassung 
die Kirchengewalt zusteht, diese mißbrauchen oder 
mann. -——. 
  
! Dies ist durch Landesgesetz vom 31. Juli 1906 Nr. 59 
geschehen.
	        
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