172 B. Verwaltungsrecht.
Losen der Preußischen Klassenlotterie einzuräumen und
in gleichartiger Weise wie in Preußen gegen Wettbewerb
zu schützen!. Als Gegenleistung zahlt, die preußische
Regierung eine Jahresrente, die in den ersten fünf J ahren
je 475000 M., später je nach dem erzielten Überschuß
entsprechend weniger, höchstens aber je 450 000 M. beträgt.
Abschnitt V.
Die Verwaltung der geistlichen und
Schul-Angelegenheiten.
1. Geistliche Angelegenheiten.
a) Das Verhältnis des Staates zu den
Religionsgesellschaften.
Das Seitenstück und die Ergänzung zu dem Ver-
fassungssatz, daß jedem Einwohner vollkommene Frei-
heit des Gewissens und des Glaubens, auch das Öffent-
liche Bekenntnis desselben in einer der im Staate ge-
statteten kirchlichen Gesellschaften gewährt wird ($ 29
N.L.O., besteht in der ferneren Bestimmung des $ 211 das.,
daß allen im Herzogtum anerkannten oder durch ein
Gesetz aufgenommenen christlichen Kirchen freie öffent-
liche Religionsübung zugesichert ist, und daß sie gleichen
Schutz des Staates und ihre Angehörigen gleiche bürger-
liche Rechte genießen.
Die Landesregierung übt bei allen Kirchen die
Kirchenhoheit aus, die sich aus ihrem ÖOberaufsichts-
rechte von selbst ergibt. Während sie in der evangelisch-
lutherischen Kirche (s. unter b) die Kirchengewalt
besitzt, beschränkt sie sich bei ihrer Aufsichtführung
gegenüber den anderen Kirchen darauf, zu verhindern,
daß diejenigen, denen nach der kirchlichen Verfassung
die Kirchengewalt zusteht, diese mißbrauchen oder
mann. -——.
! Dies ist durch Landesgesetz vom 31. Juli 1906 Nr. 59
geschehen.