Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

174 B. Verwaltungsrecht. 
lichen Verordnungen als ergänzendes Recht, das nur 
zur Anwendung kommt, soweit nicht durch Kirchen- 
gesetz oder -verordnung etwas Abweichendes vorge- 
schrieben wird. 
Die im Herzogtum stehenden Truppen bilden selb- 
ständige Militär-Kirchengemeinden, für welche die Pre- 
digt und Seelsorge entweder durch angestellte Militär- 
geistliche oder durch damit beauftragte Zivilgeistliche 
erfolgt. Die Militär-Kirchengemeinden sind Glieder der 
evangelisch-lutherischen Kirche des Herzogtums, soweit 
nicht besondere Abweichungen festgesetzt sind. 
c) Die Landessynode. 
Für die evangelisch -lutherische Kirche des Herzog- 
tums besteht eine Landessynode” und ein Synodalaus- 
schuß. 
Die Landessynode wird durch zwölf geistliche und 
sechzehn weltliche, nach Wahlkreisen gewählte sowie 
zwei geistliche und zwei weltliche vom Landesfürsten 
kraft der ihm zustehenden Kirchengewalt ernannte Ab- 
geordnete gebildet. Sie wird jedes vierte Jahr zu ordent- 
lichen, nach Bedarf zu außerordentlichen Versammlungen 
durch den Landesfürsten berufen. Vor Beginn jeder ordent- 
lichen Synode scheidet die Hälfte der Gewählten aus, ist 
aber wieder wählbar. Die Ernannten werden immer nur 
für eine Synode bestimmt. 
Wählbar als geistliche Abgeordnete sind mit Aus- 
nahme der geistlichen Mitglieder des Konsistoriums alle 
landesangehörigen evangelisch -lutherischen Geistlichen, 
die ein mit Seelsorge betrautes Predigtamt an einer Ge- 
meinde oder Anstalt des Landes bekleiden. Als welt- 
liche Abgeordnete können mit Ausnahme der weltlichen 
Konsistorialmitglieder alle Angehörigen einer evangelisch- 
lutherischen Landesgemeinde gewählt werden, die das 
  
ı In Nr. 47 vom 1. Sept. 1901 ist die Vereinbarung 
veröffentlicht, die zwischen der Landesregierung und dem 
Kirchenregiment einerseits, dem preußischen Kriegsmini- 
sterium anderseits über die evangelischen militärischen 
Verhältnisse im Herzogtum abgeschlossen ist. 
2 Synodalgesetz Nr. 34 vom 31. Mai 1871, geändert 
durch Nr. 3 vom 31. Januar 1889.
	        
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