Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

176 B. Verwaltungsrecht. 
treter bestimmt, ohne Stimmrecht an den Verhandlungen 
der Synode teil; deren Sitzungen sind in der Regel 
öffentlich. 
Der Synodalausschuß besteht aus fünf Mit- 
gliedern der Synode nebst Stellvertretern., Unter den. 
Gewählten müssen sich stets zwei Geistliche und zwei 
weltliche Abgeordnete befinden; nur das fünfte Mitglied 
wird frei aus den geistlichen und weltlichen Abgeordneten 
gewählt. 
Der Synodalausschuß hat der Kirchenregierung auf 
Erfordern Gutachten zu erstatten. Seine Zustimmung ist 
nötig, wenn eine Kirchengemeinde ohne genügenden 
Grund die Annahme (Vokation) eines Predigers ablehnt!, 
oder wenn im Disziplinarverfahren gegen evangelisch- 
lutherische Kirchendiener die Dienstentlassung wegen 
religiöser Irrlehre oder amtsunwürdigen oder sonst mit 
dem Amte unvereinbaren Verhaltens vom Konsistorium 
beantragt werden soll‘. 
Die Mitglieder der Synode und ihres Ausschusses 
haben Anspruch auf Reisekosten und Tagegchder. 
d) Die Kirchenvorstände. 
Jede evangelisch-lutherische Kirchengemeinde, die aus 
einer oder mehreren zu derselben Kirche eingepfarrten 
Ortsgemeinden besteht, muß einen Kirchenvorstand 
haben, der aus den ordentlichen Geistlichen der Gemeinde 
und einer Anzahl aus der Gemeinde zu wählenden 
Kirchenverordneten besteht; die Zahl der letzteren be- 
trägt vier, sechs, acht, zwölf oder sechzehn je nach der 
Seelenzahl. 
Wahlberechtigt sind alle männlichen, mindestens 
25 Jahre alten verfügungsfähigen Mitglieder der Kirchen- 
gemeinde, soweit sie nicht durch unehrenhaften Lebens- 
wandel oder tatsächlich bekundete Verachtung der Reli- 
gion und Kirche ungeeignet sind. Zur Wählbarkeit ge- 
hört Vollendung des 30. Lebensjahres und selbständiger 
Haushalt. Die Wahl ist geheim und wird von einem 
Wahlausschuß aus der Mitte des Kirchenvorstandes ge- 
  
"527 Nr. 2 des Synodalgesetzes; Nr VI des Aus- 
schreibens Nr. 18 vom 22. Mai 1880. 
?2 Gesetz Nr. 70 vom 15. Juni 1890.
	        
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