Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 177
leitet. Einsprachen gegen die Wahl sind bei letzterem,
in zweiter Reihe bei dem Konsistorium anzubringen.
Das Amt ist ein Ehrenamt!, darf nur aus bestimmten
Gründen abgelehnt werden und wird unentgeltlich ver-
waltet.
Die Aufgaben des Kirchenvorstandes bestehen in
der Wahrung und Vertretung der Interessen der Kirchen-
gemeinde, in der Unterstützung der Geistlichen bei
Förderung des christlich-religiösen und sittlichen Lebens
der Gemeinde, in der Aufsicht über die Einrichtung der
kirchlichen Gebäude und Begräbnisplätze?, über die Ver-
waltung des Kirchenvermögens, im Rechte der Zustimmung
zu Veränderungen ordnungsmäßig bestehender örtlicher
kirchlicher und lithurgischer Einrichtungen sowie in der
Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchenämter in der
Gemeinde, je nachdem ihr ein Wahlrecht oder nur ein
Recht des Einspruches zusteht. Er bewilligt kleinere
Ausgaben und Ausbesserungen, beschließt unter Vor-
behalt der Genehmigung des Konsistoriums über größere
Neu- und Umbauten, Erwerb und Veräußerung kirch-
licher Grundstücke, An- und Ausleihung von Geldern,
Abschluß von Pacht- und Mietverträgen, Aufstellung des
Voranschlages, Prüfung der Rechnungen u. dgl.
Hat der Kirchenvorstand mit dem Einverständnis des
Konsistoriums kirchliche Einrichtungen oder Bauten be-
schlossen, zu deren Ausführung die Gemeinde Geld-
beiträge oder Naturalleistungen (Hand- und Spanndienste
u. dgl.) aufbringen muß, so ist die politische Gemeinde
gesetzlich als verpflichtete Stelle bezeichnet. Der Antrag
auf Verwilligung ist deshalb an den zuständigen Stadt-
magistrat oder Gremeindevorsteher zu richten. Wird die
Gewährung abgelehnt, so ist die Vermittlung der Kreis-
direktion in Anspruch zu nehmen, und es kann durch
das Staatsministerium eine endgültige Entscheidung des
Landesfürsten über die Streitfrage herbeigeführt werden.
Über die Aufbringung und Verteilung der Last gelten Je
nach den örtlichen Verhältnissen in Stadt und Land ver-
ı Den Kirchenverordneten soll, wo es tunlich ist, ein
besonderer Amtssitz in der Kirche eingeräumt werden.
2 Eine zurzeit noch fehlende gesetzliche Regelung des
Friedhofswesens ist bei dem bevorstehenden Erlab
einer Kirchengemeindeordnung in Aussicht genommen.
Frankenberg, Braunschweig. 12