Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 177 
leitet. Einsprachen gegen die Wahl sind bei letzterem, 
in zweiter Reihe bei dem Konsistorium anzubringen. 
Das Amt ist ein Ehrenamt!, darf nur aus bestimmten 
Gründen abgelehnt werden und wird unentgeltlich ver- 
waltet. 
Die Aufgaben des Kirchenvorstandes bestehen in 
der Wahrung und Vertretung der Interessen der Kirchen- 
gemeinde, in der Unterstützung der Geistlichen bei 
Förderung des christlich-religiösen und sittlichen Lebens 
der Gemeinde, in der Aufsicht über die Einrichtung der 
kirchlichen Gebäude und Begräbnisplätze?, über die Ver- 
waltung des Kirchenvermögens, im Rechte der Zustimmung 
zu Veränderungen ordnungsmäßig bestehender örtlicher 
kirchlicher und lithurgischer Einrichtungen sowie in der 
Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchenämter in der 
Gemeinde, je nachdem ihr ein Wahlrecht oder nur ein 
Recht des Einspruches zusteht. Er bewilligt kleinere 
Ausgaben und Ausbesserungen, beschließt unter Vor- 
behalt der Genehmigung des Konsistoriums über größere 
Neu- und Umbauten, Erwerb und Veräußerung kirch- 
licher Grundstücke, An- und Ausleihung von Geldern, 
Abschluß von Pacht- und Mietverträgen, Aufstellung des 
Voranschlages, Prüfung der Rechnungen u. dgl. 
Hat der Kirchenvorstand mit dem Einverständnis des 
Konsistoriums kirchliche Einrichtungen oder Bauten be- 
schlossen, zu deren Ausführung die Gemeinde Geld- 
beiträge oder Naturalleistungen (Hand- und Spanndienste 
u. dgl.) aufbringen muß, so ist die politische Gemeinde 
gesetzlich als verpflichtete Stelle bezeichnet. Der Antrag 
auf Verwilligung ist deshalb an den zuständigen Stadt- 
magistrat oder Gremeindevorsteher zu richten. Wird die 
Gewährung abgelehnt, so ist die Vermittlung der Kreis- 
direktion in Anspruch zu nehmen, und es kann durch 
das Staatsministerium eine endgültige Entscheidung des 
Landesfürsten über die Streitfrage herbeigeführt werden. 
Über die Aufbringung und Verteilung der Last gelten Je 
nach den örtlichen Verhältnissen in Stadt und Land ver- 
ı Den Kirchenverordneten soll, wo es tunlich ist, ein 
besonderer Amtssitz in der Kirche eingeräumt werden. 
2 Eine zurzeit noch fehlende gesetzliche Regelung des 
Friedhofswesens ist bei dem bevorstehenden Erlab 
einer Kirchengemeindeordnung in Aussicht genommen. 
Frankenberg, Braunschweig. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.