Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 179
besteht z. B. Begleitung der Leichen, Leichenreden,
Orgelspiel usw.).
e) Reformierte.
Die Verfassung sichert den Reformierten Freiheit der
Religion und ihrer Ausübung. Ein fester Zusammen-
schluß zu einer reformierten Gemeinde mit einem eigenen
Gotteshause, Geistlichen usw. ist in der Stadt Braun-
schweig! erfolgt; auf Grund der genehmigten Satzungen
verwaltet ein Altestenvorstand (Presbyterium) die Ver-
mögens- und sonstigen Angelegenheiten der dortigen
Kirche. IEigentümer des Kirchenvermögens ist die refor-
mierte Kirchengemeinde. Durch Vermittelung des Stadt-
magistrats wird auf Grund eines von der Kreisdirektion
genchmigten Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinde alljährlich eine Kirchensteuer ausgeschrieben
und eingezogen”. Von der evangelisch -lutherischen
Zwecken dienenden allgemeinen Kirchensteuer sowie von
evangelischen Stolgebühren sind die reformierten Ein-
wohner frei. Sie sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
ihre schulpflichtigen Kinder in die evangelische Ge-
meindeschule zu schicken. Die Schulpflicht dauert, vor-
behaltlich landesfürstlicher Befreiung, bis zum Schlusse
des Kalendervierteljahres nach vollendetem 14. Lebens-
jahre. Die Vorschriften über Mischehen von Evan-
selischen und Katholiken sind auf die Reformierten
ebenso wie auf die Lutherischen anwendbar. Auch die
Bestimmungen über den Aus- und Übertritt (vgl. S. 181,
123) haben für sie die gleiche Geltung.
t) Katholiken.
Die katholische Kirche gehört zu den im Herzogtum
anerkannten christlichen Kirchen, denen irele öffentliche
Religionsübung und staatlicher Schutz verfassungsmäßig
ı Die Reformierten in dem Nachbardorfe Veltenhof
sind an die Kirchengemeinde in Braunschweig ange-
gliedert. Mit dem Verbande der reformierten Gemeinden
in Hannover bestehen kirchliche und vermögensrechtliche
Beziehungen.
2 Gesetz Nr. 19 vom 14. März 1904. 194