Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 179 
besteht z. B. Begleitung der Leichen, Leichenreden, 
Orgelspiel usw.). 
e) Reformierte. 
Die Verfassung sichert den Reformierten Freiheit der 
Religion und ihrer Ausübung. Ein fester Zusammen- 
schluß zu einer reformierten Gemeinde mit einem eigenen 
Gotteshause, Geistlichen usw. ist in der Stadt Braun- 
schweig! erfolgt; auf Grund der genehmigten Satzungen 
verwaltet ein Altestenvorstand (Presbyterium) die Ver- 
mögens- und sonstigen Angelegenheiten der dortigen 
Kirche. IEigentümer des Kirchenvermögens ist die refor- 
mierte Kirchengemeinde. Durch Vermittelung des Stadt- 
magistrats wird auf Grund eines von der Kreisdirektion 
genchmigten Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben 
der Gemeinde alljährlich eine Kirchensteuer ausgeschrieben 
und eingezogen”. Von der evangelisch -lutherischen 
Zwecken dienenden allgemeinen Kirchensteuer sowie von 
evangelischen Stolgebühren sind die reformierten Ein- 
wohner frei. Sie sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
ihre schulpflichtigen Kinder in die evangelische Ge- 
meindeschule zu schicken. Die Schulpflicht dauert, vor- 
behaltlich landesfürstlicher Befreiung, bis zum Schlusse 
des Kalendervierteljahres nach vollendetem 14. Lebens- 
jahre. Die Vorschriften über Mischehen von Evan- 
selischen und Katholiken sind auf die Reformierten 
ebenso wie auf die Lutherischen anwendbar. Auch die 
Bestimmungen über den Aus- und Übertritt (vgl. S. 181, 
123) haben für sie die gleiche Geltung. 
t) Katholiken. 
Die katholische Kirche gehört zu den im Herzogtum 
anerkannten christlichen Kirchen, denen irele öffentliche 
Religionsübung und staatlicher Schutz verfassungsmäßig 
ı Die Reformierten in dem Nachbardorfe Veltenhof 
sind an die Kirchengemeinde in Braunschweig ange- 
gliedert. Mit dem Verbande der reformierten Gemeinden 
in Hannover bestehen kirchliche und vermögensrechtliche 
Beziehungen. 
2 Gesetz Nr. 19 vom 14. März 1904. 194
	        
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