Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

180 B. Verwaltungsrecht. 
zusteht. Auf Grund des $S 20 des Gesetzes Nr. 6? vom 
95. März 1873 besitzen die katholischen Gemeinden in 
Braunschweig, Wolfenbüttel und Helmstedt durch be- 
sondere Verleihung seitens der Landesregierung Korpo- 
rationsrechte!. Für die katholische Kirchengemeinde in 
der Stadt Braunschweig ist durch Gesetz? die Möglich- 
keit geschaffen, zur Aufbringung der für ihre Bedürfnisse 
nötigen, nicht anderweit gedeckten Ausgaben eine 
Kirchensteuer von ihren Mitgliedern zu erheben, deren 
Ausschreibung und Einziehung der Stadtmagistrat be- 
sorgt, nachdem der Voranschlag der Kirchengemeinde 
von der Kreisdirektion genehmigt ist. Eigentümer der 
Kirchengebäude nebst Zubehör ist regelmäßig nicht die 
Kirche selbst, sondern die Kirchengemeinde oder der 
bischöfliche Stuhl. Beschränkungen des Erwerbs der sog. 
„toten Hand“, der Schenkungen an Religiose und des Er- 
werbs von Grundstücken durch Ausländer (Art. 86—83 dos 
Einf.-Ges. zum B.G.B.) sind im Herzogtum nicht erfolgt, 
weil ein Bedürfnis dazu nicht vorlag. 
Die kirchlichen Verhältnisse der Katholiken sind 1902 
neu geordnet”. 
Katholische Geistliche, die nach Erteilung der er- 
forderlichen landesherrlichen Bestätigung ein Amt im Her- 
ogtum antreten, haben vorher in den Städten vor dem 
Stadtmagistrat, in den Landgemeinden vor der Kreis- 
direktion zu Protokoll zu geloben, daß sie dem Gesetze 
getreulich nachkommen wollen. Auswärtige katholische 
Geistliche bedürfen außer in Ausnahmefällen* zu kirch- 
lichen Amtshandlungen im Herzogtum der ministeriellen 
Erlaubnis und müssen dasselbe Gelöbnis ablegen. Zuwider- 
handlungen sind strafbar. 
Die aus einer Ehe zwischen Katholiken und Evan- 
gelischen (sowohl Lutherischen wie Reformierten) hervor- 
gehenden Kinder sind ohne Unterschied des Geschlechts 
im Glauben des Vaters zu erziehen, falls dieser nicht 
nach der Geburt desersten Kindes und vor 
dessen Taufe die Erklärung abgibt, daß alle Kinder 
nn 
  
1 Über die Kirchenbücher in diesen drei Gemeinden 
vgl. $ 14 des Gesetzes Nr. 2 (1903) vom 29. Dez. 1902. 
2 Nr. 57 vom 7. Dez. 1898. 
® Nr. 2 (1903) vom 29. Dez. 1902. 
* Nr. 42 vom 17. Juni 1908.
	        
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