180 B. Verwaltungsrecht.
zusteht. Auf Grund des $S 20 des Gesetzes Nr. 6? vom
95. März 1873 besitzen die katholischen Gemeinden in
Braunschweig, Wolfenbüttel und Helmstedt durch be-
sondere Verleihung seitens der Landesregierung Korpo-
rationsrechte!. Für die katholische Kirchengemeinde in
der Stadt Braunschweig ist durch Gesetz? die Möglich-
keit geschaffen, zur Aufbringung der für ihre Bedürfnisse
nötigen, nicht anderweit gedeckten Ausgaben eine
Kirchensteuer von ihren Mitgliedern zu erheben, deren
Ausschreibung und Einziehung der Stadtmagistrat be-
sorgt, nachdem der Voranschlag der Kirchengemeinde
von der Kreisdirektion genehmigt ist. Eigentümer der
Kirchengebäude nebst Zubehör ist regelmäßig nicht die
Kirche selbst, sondern die Kirchengemeinde oder der
bischöfliche Stuhl. Beschränkungen des Erwerbs der sog.
„toten Hand“, der Schenkungen an Religiose und des Er-
werbs von Grundstücken durch Ausländer (Art. 86—83 dos
Einf.-Ges. zum B.G.B.) sind im Herzogtum nicht erfolgt,
weil ein Bedürfnis dazu nicht vorlag.
Die kirchlichen Verhältnisse der Katholiken sind 1902
neu geordnet”.
Katholische Geistliche, die nach Erteilung der er-
forderlichen landesherrlichen Bestätigung ein Amt im Her-
ogtum antreten, haben vorher in den Städten vor dem
Stadtmagistrat, in den Landgemeinden vor der Kreis-
direktion zu Protokoll zu geloben, daß sie dem Gesetze
getreulich nachkommen wollen. Auswärtige katholische
Geistliche bedürfen außer in Ausnahmefällen* zu kirch-
lichen Amtshandlungen im Herzogtum der ministeriellen
Erlaubnis und müssen dasselbe Gelöbnis ablegen. Zuwider-
handlungen sind strafbar.
Die aus einer Ehe zwischen Katholiken und Evan-
gelischen (sowohl Lutherischen wie Reformierten) hervor-
gehenden Kinder sind ohne Unterschied des Geschlechts
im Glauben des Vaters zu erziehen, falls dieser nicht
nach der Geburt desersten Kindes und vor
dessen Taufe die Erklärung abgibt, daß alle Kinder
nn
1 Über die Kirchenbücher in diesen drei Gemeinden
vgl. $ 14 des Gesetzes Nr. 2 (1903) vom 29. Dez. 1902.
2 Nr. 57 vom 7. Dez. 1898.
® Nr. 2 (1903) vom 29. Dez. 1902.
* Nr. 42 vom 17. Juni 1908.