Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 183
Die Geschäfte des Landesrabbiners versieht der
Rabbiner der jüdischen Gemeinde in Braunschweig im
Nebenamte unter der Aufsicht der Kreisdirektion, die für
die Genehmigung des Haushaltplans des Landesrabbinats
und für die Verteilung der Umlagen auf die einzelnen
durch Vermittlung der übrigen Kreisdirektionen sorgt.
Die Umlagen sind an den Vorstand der jüdischen Ge-
meinde in Braunschweig einzuzahlen; nötigenfalls erfolgt
die Beitreibung im Verwaltungswege.
h) Andere Glaubensrichtungen; Dissidenten'.
Jedem volljährigen Staatsbürger ist der Austritt aus
der evangelisch-lutherischen Landeskirche, aus der refor-
mierten Kirche, aus der katholischen Kirche und aus der
jüdischen Religionsgemeinschaft ohne gleichzeitigen Über-
tritt zu eimer der genannten andern Glaubensarten ge-
stattet. Der Austretende wird. aber so lange als Mitglied
seiner bisherigen religiösen Gemeinschaft betrachtet, als
er nicht seinen Austritt persönlich dem zuständigen Amts-
gericht angezeigt und dabei zugleich glaubhaft nach-
sewiesen hat, daß er dem Pfarramte der Gemeinde, der
er bisher angehörte, oder dem Rabbiner mindestens
vier Wochen vorher die Absicht, auszutreten, zu
erkennen gegeben habe. Über die erfolgte Anmeldung
des beabsichtigten Austritts muß der Prediger oder Rab-
biner, wenn dies nach Ablauf der vier Wochen be-
antragt war, ein Zeugnis ausstellen.
Die hiernach ausgetretenen Personen, die nicht gleich-
zeitig zu einer der genannten Religionsgenossenschaften
übertreten, sind in ein von dem Amtsgericht zu führendes
Verzeichnis (Dissidenten-BRegister) einzutragen. Ab-
schrift der Eintragung erhält der Vorstand der religiösen
Gemeinschaft, welcher der Ausgetretene angehörte. Dissi-
denten sind von den kirchlichen Steuern und Abgaben
befreit, soweit diese nicht auf dem Grundbesitz lasten.
Wenn Vereine oder Genossenschaften einen religiösen
Kultus ausüben wollen, so bedürfen sie dazu der staat-
lichen Genehmigung nach Vorlegung ihrer Satzungen.
Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die in den
! Dissidentengesetz Nr. 62 vom 25. März 1873; Aus-
führungsverordnung Nr. 64 vom 13. Nov. 1873.