Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 183 
Die Geschäfte des Landesrabbiners versieht der 
Rabbiner der jüdischen Gemeinde in Braunschweig im 
Nebenamte unter der Aufsicht der Kreisdirektion, die für 
die Genehmigung des Haushaltplans des Landesrabbinats 
und für die Verteilung der Umlagen auf die einzelnen 
durch Vermittlung der übrigen Kreisdirektionen sorgt. 
Die Umlagen sind an den Vorstand der jüdischen Ge- 
meinde in Braunschweig einzuzahlen; nötigenfalls erfolgt 
die Beitreibung im Verwaltungswege. 
h) Andere Glaubensrichtungen; Dissidenten'. 
Jedem volljährigen Staatsbürger ist der Austritt aus 
der evangelisch-lutherischen Landeskirche, aus der refor- 
mierten Kirche, aus der katholischen Kirche und aus der 
jüdischen Religionsgemeinschaft ohne gleichzeitigen Über- 
tritt zu eimer der genannten andern Glaubensarten ge- 
stattet. Der Austretende wird. aber so lange als Mitglied 
seiner bisherigen religiösen Gemeinschaft betrachtet, als 
er nicht seinen Austritt persönlich dem zuständigen Amts- 
gericht angezeigt und dabei zugleich glaubhaft nach- 
sewiesen hat, daß er dem Pfarramte der Gemeinde, der 
er bisher angehörte, oder dem Rabbiner mindestens 
vier Wochen vorher die Absicht, auszutreten, zu 
erkennen gegeben habe. Über die erfolgte Anmeldung 
des beabsichtigten Austritts muß der Prediger oder Rab- 
biner, wenn dies nach Ablauf der vier Wochen be- 
antragt war, ein Zeugnis ausstellen. 
Die hiernach ausgetretenen Personen, die nicht gleich- 
zeitig zu einer der genannten Religionsgenossenschaften 
übertreten, sind in ein von dem Amtsgericht zu führendes 
Verzeichnis (Dissidenten-BRegister) einzutragen. Ab- 
schrift der Eintragung erhält der Vorstand der religiösen 
Gemeinschaft, welcher der Ausgetretene angehörte. Dissi- 
denten sind von den kirchlichen Steuern und Abgaben 
befreit, soweit diese nicht auf dem Grundbesitz lasten. 
Wenn Vereine oder Genossenschaften einen religiösen 
Kultus ausüben wollen, so bedürfen sie dazu der staat- 
lichen Genehmigung nach Vorlegung ihrer Satzungen. 
Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die in den 
  
! Dissidentengesetz Nr. 62 vom 25. März 1873; Aus- 
führungsverordnung Nr. 64 vom 13. Nov. 1873.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.