Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

186 B. Verwaltungsrecht. 
Die Stadt- und Bürgerschulen stehen in der Regel 
unter einem auf Vorschlag des Konsistoriums vom 
Landesfürsten dazu besonders ernannten Dirigenten 
(der Titel „Schuldirektor“ wird besonders verliehen); 
dessen Wahl steht in der Stadt Braunschweig dem Stadt- 
magistrate zu, jedoch ist die Zustimmung des Konsisto- 
riums dazu erforderlich, und bei Meinungsverschiedenheit 
beider Stellen entscheidet die Landesregierung. In den 
Landgemeinden ist der nächste Vorgesetzte einer jeden 
Landschule und des bei ihr angestellten Lehrers der 
Geistliche (ÖOrtsprediger), der unter Zuziehung des 
Jıehrers die Lektionstabellen und den Lehrplan entwirft 
und die inneren Angelegenheiten der Schule (Unterrichts- 
methode, Schulzucht) ordnet und leitet. Für die Land- 
schulen jeder Speziaiinspektion wird auf Vorschlag des 
Konsistoriums vom Landesfürsten ein Schulinspektor 
(regelmäßig ein Superintendent) bestellt, der wegen der 
inneren Schulangelegenheiten die nötigen Anweisungen 
zu erlassen deren Befolgung zu überwachen und wegen 
der äußeren Fragen das Schulinteresse ebenfalls wahr- 
zunehmen hat. Die städtischen Schulen sind der un- 
mittelbaren Aufsicht des Konsistoriums unterstellt, dem 
überhaupt unter der Oberaufsicht und obersten Leitung 
des für das gesamte Unterrichtswesen zuständigen 
Staatsministeriums die Leitung und Beaufsichtigung der 
evangelisch-lutherischen Gemeindeschulen überwiesen ist. 
Das Prüfungswesen, die Anstellungs-, Besoldungs- 
und Pensionsverhältnisse der ordentlichen Lehrer 
an den Gemeindeschulen sind im Gesetz (33 26—60) aus- 
führlich geregelt. Soweit nicht örtlich abweichende Vor- 
schriften bestehen!, kann der Unterricht ın Mädchen- 
klassen, unteren Knabenklassen und unteren gemischten 
Klassen mit Zustimmung des Schulvorstandes einer 
Lehrerin auf Grund eines vom Konsistorium geneh- 
migten Dienstvertrages übertragen werden. Für Unter- 
richt in den (allgemein eingeführten) weiblichen Hand- 
arbeiten sowie für besondere Fächer werden Lehrerinnen 
und Nebenlehrer, für einstweilige Aushilfe im Schul- 
dienste auf Verfügung des Konsistoriums eigens hierzu 
  
‘In den Städten sind vielfach auch für die Lehre- 
rınnen feste Gehaltssätze, Prüfungsvorschriften, Pensions- 
rechte usw. eingeführt.
	        
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