186 B. Verwaltungsrecht.
Die Stadt- und Bürgerschulen stehen in der Regel
unter einem auf Vorschlag des Konsistoriums vom
Landesfürsten dazu besonders ernannten Dirigenten
(der Titel „Schuldirektor“ wird besonders verliehen);
dessen Wahl steht in der Stadt Braunschweig dem Stadt-
magistrate zu, jedoch ist die Zustimmung des Konsisto-
riums dazu erforderlich, und bei Meinungsverschiedenheit
beider Stellen entscheidet die Landesregierung. In den
Landgemeinden ist der nächste Vorgesetzte einer jeden
Landschule und des bei ihr angestellten Lehrers der
Geistliche (ÖOrtsprediger), der unter Zuziehung des
Jıehrers die Lektionstabellen und den Lehrplan entwirft
und die inneren Angelegenheiten der Schule (Unterrichts-
methode, Schulzucht) ordnet und leitet. Für die Land-
schulen jeder Speziaiinspektion wird auf Vorschlag des
Konsistoriums vom Landesfürsten ein Schulinspektor
(regelmäßig ein Superintendent) bestellt, der wegen der
inneren Schulangelegenheiten die nötigen Anweisungen
zu erlassen deren Befolgung zu überwachen und wegen
der äußeren Fragen das Schulinteresse ebenfalls wahr-
zunehmen hat. Die städtischen Schulen sind der un-
mittelbaren Aufsicht des Konsistoriums unterstellt, dem
überhaupt unter der Oberaufsicht und obersten Leitung
des für das gesamte Unterrichtswesen zuständigen
Staatsministeriums die Leitung und Beaufsichtigung der
evangelisch-lutherischen Gemeindeschulen überwiesen ist.
Das Prüfungswesen, die Anstellungs-, Besoldungs-
und Pensionsverhältnisse der ordentlichen Lehrer
an den Gemeindeschulen sind im Gesetz (33 26—60) aus-
führlich geregelt. Soweit nicht örtlich abweichende Vor-
schriften bestehen!, kann der Unterricht ın Mädchen-
klassen, unteren Knabenklassen und unteren gemischten
Klassen mit Zustimmung des Schulvorstandes einer
Lehrerin auf Grund eines vom Konsistorium geneh-
migten Dienstvertrages übertragen werden. Für Unter-
richt in den (allgemein eingeführten) weiblichen Hand-
arbeiten sowie für besondere Fächer werden Lehrerinnen
und Nebenlehrer, für einstweilige Aushilfe im Schul-
dienste auf Verfügung des Konsistoriums eigens hierzu
‘In den Städten sind vielfach auch für die Lehre-
rınnen feste Gehaltssätze, Prüfungsvorschriften, Pensions-
rechte usw. eingeführt.