Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 187 
abgeordnete besondere, noch nicht fest angestellte Aus- 
hilfslehrer angenommen. 
Die Schulpflicht, die für alle im Herzogtum sich auf- 
haltenden Kinder als Grundsatz gilt, beginnt mit dem 
Schuljahre, bei dessen Anfang die Kinder das 5. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben. Auf Antrag der Eltern kann 
jedoch in den Städten und in den mit einer Bürgerschule 
versehenen Flecken der Anfang von den Schulbehörden 
auf ein Jahr hinausgeschoben werden. In den Städten 
I5t dies ganz allgemein vorgesehen. 
Die Schulpflicht endet mit dem auf die Vollendung 
des 14. Jahres folgenden Winterhalbjahrschlusse. Es kann 
jedoch mit landesfürstlicher Genehmigung schon früher 
die Schulentlassung erfolgen, wenn die häuslichen Ver- 
hältnisse dies wünschenswert machen und Betragen, Fleiß 
und Leistungen des Kindes die Gewährung der Ver- 
günstigung nicht bedenklich erscheinen lassen. 
b) Die Fortbildungs- und Fachschulen. 
Von der Befugnis, durch Landesgesetz den Zwang 
zum Besuche von Fach- und Fortbildungsschulen für das 
ganze Herzogtum oder einzelne Teile desselben einzu- 
führen, ist kein Gebrauch gemacht!. Die Landesregierung 
hat aber auf andere Weise sich bemüht, die Errichtung 
und Unterhaltung derartiger Schulen zu fördern: es gilt 
im allgemeinen als Grundsatz, daß aus staatlichen Mitteln 
den Gemeinden die Hälfte derjenigen Kosten ersetzt wird, 
die nach Abzug der Schulgeldeinnahmen und nach Aus- 
scheidung der Ausgaben für Unterrichtsräume nebst deren 
Heizung und Beleuchtung übrigbleiben. 
Für die kaufmännische Jugend männlichen Ge- 
schlechts ist regelmäßig in den Städten des Herzogtums 
der statutarische Schulbesuchszwang eingeführt, für die 
gewerbliche Jugend nicht so allgemein (in der Haupt- 
stadt fehlt es noch an einem derartigen Statute); die 
Handwerkskammer und die Innungen sind bestrebt, in 
vielen Berufszweigen durch eigne Fachschulen für die 
Ausbildung des jungen Nachwuchses zu sorgen. 
! Auch die im November 1905 mit dem Landtage 
vereinbarte gesetzliche Neuregelung des Fortbildungs- 
schulwesens überläßt in der Hauptsache den Gemeinden 
die statutarische Einführung des Zwanges.
	        
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