Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

185 B. Verwaltungsrecht. 
Die Herzogliche Baugewerkschule in Holzmin- 
den ist eine seit 1896 von der dortigen Stadt übernommene, 
durch den Staat mit Zuschüssen unterstützte Fachschule 
für Hoch- und Tiefbau, deren Verwaltung einem Kura- 
torium unter dem Vorsitz des Kreisdirektors, und deren 
unmittelbare Leitung einem von der Landesregierung an- 
gestellten Direktor obliegt. 
c) Die höheren Schulen. 
Zu den staatlichen Aufgaben gehört nach der Ver- 
fassung (N. L. O. $ 221) die Verwendung eines Teils des 
Reinertrags des Kloster- und Studienfonds für Bildungs- 
anstalten. Ä 
Dieser Pflicht genügt der Staat zunächst durch die 
Erhaltung und den fortschreitenden Ausbau der Herzog- 
lichen Technischen Hochschule, die aus dem 
von Herzog Karl I. 1745 gegründeten Collegium Caro- 
linum hervorgegangen, unter Herzog Wilhelm zu einer 
Hochschule umgestaltet und seitdem nach den beiden 
Herzögen Carolo-Wilhelmina genannt ist. Rektor und 
Senat besorgen unter der ÖOberaufsicht des Staatsmini- 
steriums die Leitung und Verwaltung der Anstalt. 
Der Grundsatz, daß dem Konsistorium die Aufsicht 
über das Schulwesen anvertraut sein sollte, ist nicht nur 
bei dieser Anstalt, sondern auch bei allen übrigen, dem 
höheren Unterrichtswesen gewidmeten Lehranstalten 
des Staates (Gymnasium, einschließlich des Realgymna- 
siums in Braunschweig) verlassen. Ihre Leitung und Be- 
aufsichtigung liegt der Oberschulkommfission ob'!, 
zu deren örtlicher Hilfe an jeder Anstalt ein Kuratorium 
aus wenigstens drei Mitgliedern als Gesamtvorstand be- 
stellt ist. In der Stadt Braunschweig besteht das Kura- 
torium für die beiden humanistischen und das Realgym- 
nasium gemeinschaftlich aus (zurzeit) sechs Mitgliedern. 
Die zur Förderung allgemeiner Bildung von den Ge- 
meinden ins Leben gerufenen selbständigen Schulen und 
Lehranstalten, die durch ihre höheren Lehrziele über die 
gewöhnlichen Gemeindeschulen in erheblichem Maße her- 
eG 
I Gesetz Nr. 37 vom 8. April 1876, geändert durch 
Nr. 15 vom 14. Febr. 1901 betreffs der Vergütung für Mit- 
slieder der Kuratorien.
	        
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