185 B. Verwaltungsrecht.
Die Herzogliche Baugewerkschule in Holzmin-
den ist eine seit 1896 von der dortigen Stadt übernommene,
durch den Staat mit Zuschüssen unterstützte Fachschule
für Hoch- und Tiefbau, deren Verwaltung einem Kura-
torium unter dem Vorsitz des Kreisdirektors, und deren
unmittelbare Leitung einem von der Landesregierung an-
gestellten Direktor obliegt.
c) Die höheren Schulen.
Zu den staatlichen Aufgaben gehört nach der Ver-
fassung (N. L. O. $ 221) die Verwendung eines Teils des
Reinertrags des Kloster- und Studienfonds für Bildungs-
anstalten. Ä
Dieser Pflicht genügt der Staat zunächst durch die
Erhaltung und den fortschreitenden Ausbau der Herzog-
lichen Technischen Hochschule, die aus dem
von Herzog Karl I. 1745 gegründeten Collegium Caro-
linum hervorgegangen, unter Herzog Wilhelm zu einer
Hochschule umgestaltet und seitdem nach den beiden
Herzögen Carolo-Wilhelmina genannt ist. Rektor und
Senat besorgen unter der ÖOberaufsicht des Staatsmini-
steriums die Leitung und Verwaltung der Anstalt.
Der Grundsatz, daß dem Konsistorium die Aufsicht
über das Schulwesen anvertraut sein sollte, ist nicht nur
bei dieser Anstalt, sondern auch bei allen übrigen, dem
höheren Unterrichtswesen gewidmeten Lehranstalten
des Staates (Gymnasium, einschließlich des Realgymna-
siums in Braunschweig) verlassen. Ihre Leitung und Be-
aufsichtigung liegt der Oberschulkommfission ob'!,
zu deren örtlicher Hilfe an jeder Anstalt ein Kuratorium
aus wenigstens drei Mitgliedern als Gesamtvorstand be-
stellt ist. In der Stadt Braunschweig besteht das Kura-
torium für die beiden humanistischen und das Realgym-
nasium gemeinschaftlich aus (zurzeit) sechs Mitgliedern.
Die zur Förderung allgemeiner Bildung von den Ge-
meinden ins Leben gerufenen selbständigen Schulen und
Lehranstalten, die durch ihre höheren Lehrziele über die
gewöhnlichen Gemeindeschulen in erheblichem Maße her-
eG
I Gesetz Nr. 37 vom 8. April 1876, geändert durch
Nr. 15 vom 14. Febr. 1901 betreffs der Vergütung für Mit-
slieder der Kuratorien.