Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 189
vorragen, können nebst den bei ihnen angestellten Lehrern,
abgesehen von der Überwachung des evangelisch-luthe-
rischen Unterrichts, für die das Konsistorium nach wie
vor zuständig bleibt, ebenfalls der Oberschulkommission
unterstellt werden. Dies ist bei der von der Stadt Braun-
schweig errichteten Oberrealschuie und Realschule sowie
bei verschiedenen anderen höheren Lehranstalten ge-
schehen. — Die Oberschulkommission besteht unter dem
Vorsitz des stimmführenden Mitgliedes des Staatsmini-
steriums, das mit der Abteilung für geistliche und Schul-
sachen betraut ist, aus einer Anzahl stimmführender
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder. Ihre Tätig-
keit erstreckt sich auf die sämtlichen inneren und äußeren
Angelegenheiten der höheren Lehranstalten. Sie hat deren
(edeihen nach Kräften zu sichern und zu fördern, indem
sie dafür sorgt, daß die geeigneten Lehrkräfte vollständig
zur Verfügung stehen, daß die für die Unterrichtszwecke
bestimmten Gebäude, baulichen Einrichtungen, Lehrmittel
u. dgl. in ausreichendem Maße und in ordnungsmäßigem
Zustande vorhanden sind, sowie daß von den ihr unter-
stellten Behörden und Beamten (Gymnasialkuratorien,
Schulvorständen, Direktoren usw.) bei ihrer weltlichen
Wirksamkeit die erlassenen Vorschriften genau befolgt
werden. Sie fordert, um von dem Zustande der Anstalten
fortgesetzt genügende Kunde zu haben, regelmäßige Be-
richte darüber ein und läßt von Zeit zu Zeit durch ihre
Mitglieder die Anstalten nach Bedarf aufsuchen und
innerhalb wie außerhalb der Unterrichtsstunden besich-
tigen. Sie verfügt und entscheidet innerhalb ihres welt-
lichen Wirkungskreises selbständig, soweit es sich nicht
um Gegenstände handelt, die nach gesetzlicher Vor-
schrift der Entschließung des Landesfürsten oder des
Staatsministeriums unterstellt werden müssen. Sie ist die
Disziplinarbehörde für alle bei den Gymnasien angestellten
Direktoren, Lehrer, Hilfs- und Unterbeamte.