Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

16 A. Verfassungsrecht. 
Gewerbetreibenden (drei), die wissenschaftlichen Berufs- 
stände (vier) und die höchstbesteuerten Einkommensteuer- 
pflichtigen (fünf. Die Weahlberechtigung in einer der 
vorhergenannten ständischen Abteilungen schließt das 
Wahlrecht in jeder folgenden aus. Wer an mehreren 
Orten in derselben Abteilung wahlberechtigt ist, kann 
sein Wahlrecht nur an einem Orte ausüben und hat sich 
darüber vor der Wahl zu entscheiden Für das Wahl- 
recht ist das 25., für die Wählbarkeit das 30. Lebensjahr 
allgemeine Vorbedingung, für beide die braunschweigische 
Staatsangehörigkeit. 
Die Einzelheiten sind durch das Wahlgesetz geregelt. 
Dabei ist betreffs der allgemeinen (nicht berufsständischen) 
Wahlen bestimmt, daß die Listen der Gemeindeurwähler 
unter Zugrundelegung der bei der letzten Stadtverordneten- 
oder Gemeinderatswahl benutzten Wöählerlisten aufzu- 
steilen sind, und daß das Dreiklassenwahlrecht, nach dem 
hierbei unter Berücksichtigung der gezahlten Gemeinde- 
steuern! zu verfahren ist, eine wesentliche Abschwächung 
erhält: die Zahl der Urwähler jeder Stadt- und jeder 
Landgemeinde muß in der ersten Steuerklasse mindestens 
5°/o, in der zweiten mindestens 20 %/o aller Wahlberechtigten 
betragen; um dem hiernach sich ergebenden Bedarf zu 
genügen, werden die Wähler nach der Höhe der Steuer 
(Gemeinde-Einkommen-, -Grund- und -Gewerbesteuer zu- 
sammengerechnet) geordnet, und zur Erfüllung der ge- 
forderten Personenzahl sind (nötigenfallsnach Entscheidung 
durch das Los) Wähler der zweiten Klasse in die erste, 
solche der dritten in die zweite zu setzen. Die Zahl der 
Wahlmänner muß sich in den Städten für jedes an- 
gefangene Halbtausend (in der Stadt Braunschweig für 
jedes angefangene Tausend) nach der letzten Volkszählung 
auf drei belaufen. Jede Steuerklasse wählt bezirksweise 
je vier Wahlmänner, die aus der Zahl der stimm- 
ee 
1 Es ist bemerkenswert, daß die Zahlung von Ge- 
meinde-, nicht von Staatssteuern den Ausgangs- 
punkt bildet. Da die Pflicht zur Zahlung von Gemeinde- 
einkommensteuern schon bei mehr als 600 M. Jahres- 
einkommen zu beginnen pflegt, während die Staats- 
einkommensteuer erst bei mehr als 900 M. einsetzt, so ist 
zahlreichen Personen, die keine Staatssteuern zahlen, 
gleichwohl das Wahlrecht gewährt
	        
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