16 A. Verfassungsrecht.
Gewerbetreibenden (drei), die wissenschaftlichen Berufs-
stände (vier) und die höchstbesteuerten Einkommensteuer-
pflichtigen (fünf. Die Weahlberechtigung in einer der
vorhergenannten ständischen Abteilungen schließt das
Wahlrecht in jeder folgenden aus. Wer an mehreren
Orten in derselben Abteilung wahlberechtigt ist, kann
sein Wahlrecht nur an einem Orte ausüben und hat sich
darüber vor der Wahl zu entscheiden Für das Wahl-
recht ist das 25., für die Wählbarkeit das 30. Lebensjahr
allgemeine Vorbedingung, für beide die braunschweigische
Staatsangehörigkeit.
Die Einzelheiten sind durch das Wahlgesetz geregelt.
Dabei ist betreffs der allgemeinen (nicht berufsständischen)
Wahlen bestimmt, daß die Listen der Gemeindeurwähler
unter Zugrundelegung der bei der letzten Stadtverordneten-
oder Gemeinderatswahl benutzten Wöählerlisten aufzu-
steilen sind, und daß das Dreiklassenwahlrecht, nach dem
hierbei unter Berücksichtigung der gezahlten Gemeinde-
steuern! zu verfahren ist, eine wesentliche Abschwächung
erhält: die Zahl der Urwähler jeder Stadt- und jeder
Landgemeinde muß in der ersten Steuerklasse mindestens
5°/o, in der zweiten mindestens 20 %/o aller Wahlberechtigten
betragen; um dem hiernach sich ergebenden Bedarf zu
genügen, werden die Wähler nach der Höhe der Steuer
(Gemeinde-Einkommen-, -Grund- und -Gewerbesteuer zu-
sammengerechnet) geordnet, und zur Erfüllung der ge-
forderten Personenzahl sind (nötigenfallsnach Entscheidung
durch das Los) Wähler der zweiten Klasse in die erste,
solche der dritten in die zweite zu setzen. Die Zahl der
Wahlmänner muß sich in den Städten für jedes an-
gefangene Halbtausend (in der Stadt Braunschweig für
jedes angefangene Tausend) nach der letzten Volkszählung
auf drei belaufen. Jede Steuerklasse wählt bezirksweise
je vier Wahlmänner, die aus der Zahl der stimm-
ee
1 Es ist bemerkenswert, daß die Zahlung von Ge-
meinde-, nicht von Staatssteuern den Ausgangs-
punkt bildet. Da die Pflicht zur Zahlung von Gemeinde-
einkommensteuern schon bei mehr als 600 M. Jahres-
einkommen zu beginnen pflegt, während die Staats-
einkommensteuer erst bei mehr als 900 M. einsetzt, so ist
zahlreichen Personen, die keine Staatssteuern zahlen,
gleichwohl das Wahlrecht gewährt