Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

18 A. Verfassungsrecht. 
bis zum Eintritte des Gewählten in die Versammlung 
solche Einwände u. dgl. anbringen. 
Die Wahl kann abgelehnt werden. Bei Doppelwahlen 
ist die Annahme mehrerer Vertretungen unstatthaft. 
Zivilbeamte, Geistliche und Schullehrer haben keinen Ur- 
laub zur Ausübung ihrer Abgeordnetenrechte nötig; ihre 
Dienstbezüge laufen weiter; die Vertretungskosten hat 
der Staat zu tragen. 
Die Befugnisse des Gewählten enden: a) mit Ablauf 
der Amtsdauer, b) durch Auflösung der Landesversamm- 
lung, c) durch Wegfall einer Voraussetzung der Wähl- 
barkeit, d) durch Annahme eines neuen Staats- oder Hof- 
amts, das zur Wahlzeit noch nicht von dem Gewählten 
bekleidet wurde, e) durch Amtsniederlegung oder dauernde 
Amtsunfähigkeit (zu c-e auf Grund einer Feststellung 
der Landesversammlung oder ihres Ausschusses), endlich 
f) zur Strafe, wenn die Landesversammlung die Aus- 
schließung eines Mitgliedes auf Grund der Geschäfts- 
ordnung beschließt (bei fortgesetztem Fehlen in den 
Sitzungen, wegen erheblicher Überschreitung des Rechts 
der Redefreiheit usw.) 
b) Rechte und Pflichten der Landes- 
versammlung. 
Die ein ungetrenntes Ganze bildende Landesversamım- 
lung vertritt die Gesamtheit der braunschweigischen 
Staatsangehörigen gegenüber der Landesregierung und 
hat deren verfassungsmäßige Rechte und allgemeine 
Interessen in gesetzlicher Weise wahrzunehmen. 
Die Abgeordneten sind verpflichtet, in ihrem Wirkungs- 
kreise verfassungsgemäß die Wohlfahrt des Vaterlandes, 
frei von anderen Rücksichten, gewissenhaft zu fördern 
und bei Ausübung ihrer Rechte und bei den Beratungen 
die Verfassung und ihren darin abgegrenzten Wirkungs- 
kreis genau zu beobachten, Sie sind einander in ihren 
landschaftlichen Rechten und Pflichten gleich. Es wider- 
spricht der Verfassung, wenn jemand als der besondere 
Vertreter seiner Standesklasse betrachtet würde oder sich 
betrachten wollte ($ 96 N.L.O.). 
Die Hauptrechte der Landesversammlung bestehen 
in der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, bei der 
Aufsichtführung und im Finanzwesen.
	        
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