Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Volksvertretung. 19 
a) Bei der Gesetzgebung ist die Zustimmung der 
Landesversammlung nötig, wenn das Landesgrundgesetz 
(die N.L.O.) oder die mit ihr erlasssenen grundlegenden 
Gesetze, ferner die zum Bestandteil der Landesverfassung 
erklärten Gesetze ergänzt, erläutert oder geändert, wenn 
organische Staatseinrichtungen geschaffen oder neu- 
gestaltet, oder wenn Gesetze, die das Landes-Finanz- und 
Dteuerwesen, das bürgerliche oder Strafrecht, den bürger- 
lichen oder Strafprozeß betreffen, gegeben, aufgehoben, 
geändert oder gesetzlich ausgelegt werden sollen. Bei 
allen andern, besonders den das Landespolizeiwesen be- 
handelnden Gesetzen ist nur die gutachtliche, be- 
ratende Anhörung, nicht die Genehmigung der Landes- 
versammlung erforderlich; derartige Gesetze können nur 
Polizeistrafen bis zu einem Monat oder entsprechende 
Geldstrafe androhen. 
b) Bei der Mitaufsicht über die Landesangelegen- 
heiten hat die Landesversammlung das Recht, wegen 
bemerkter Mängel oder Mißbräuche bei der Gesetzgebung, 
Rechtspflege und Verwaltung der öffentlichen Angelegen- 
heiten sich an die Landesregierung zu wenden und Vor- 
schläge zu Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Ver- 
fügungen und zur Errichtung öffentlicher Anstalten zu 
machen. Sie hat darüber zu wachen, daß niemand in 
seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, vor allem 
nicht ohne gesetzlichen Grund und ohne ordnungsmäßige 
Verfügung der zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörde 
verfolgt, verhaftet, bestraft oder sonst an Freiheit und 
Eigentum beeinträchtigt werde!. Von einzelnen und von 
Körperschaften kann sie Bittschriften und Beschwerden 
über die Landesbehörden annehmen, Beschwerden aber 
nur, wenn die Beschwerdeführer nachweisen, daß sie sich 
vergeblich an die Landesregierung mit dem Gesuch um 
Abhilfe gewandt haben?. Nach der Geschäftsordnung 
— En 
' Eine wertvolle Handhabe hierfür bietet das Recht 
der Anfrage (Interpellation), ven $ 33 der Geschäfts- 
ordnung Nr. 8 vom 20. Januar 1893. Über das Anklage- 
recht vgl. unten S. 30. 
° Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Landtag 
und Regierung über Auslegung der Verfassung soll nach 
3 231 N.L.O., wenn kein Ausgleich gelingt, ein Schieds- 
gericht endgültig entscheiden, das wie der Gerichtshof 
e1 Ministeranklagen (8. 31) zusammengesetzt ist. 
2*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.