Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

20 A. Verfassungsrecht. 
($ 45) müssen Bittsteller und Beschwerdeführer ihre An- 
träge unterschreiben; Abordnungen zur Überreichung 
der Eingaben an die Landesversammlung werden nicht 
zugelassen. 
c) Die Mitwirkung im Finanzwesen gipfelt in 
der Genehmigung des Staatshaushaltsplans und der aus- 
zuschreibenden Steuern, in der Zustimmung zu Ver- 
äußerungen und Anleihen sowie in dem Überwachungs- 
rechte. 
Der Staatshaushaltplan (vgl. S. 28), der vor dem 
Beginn der zweijährigen Finanzabschnitte für deren 
Dauer aus den besonderen Einnahme- und Ausgabeplänen 
aller einzelnen Verwaltungszweige vom Finanzkollegium 
im Entwurfe zusammengestellt, dem Staatsministerium 
vorgelegt und nach Feststellung durch die Landesregierung 
mit Erläuterungen dem Landtage übermittelt wird, ist 
von diesem gemeinschaftlich mit der Landesregierung 
nach den einzelnen Abteilungen festzustellen. Die Ver- 
wendung und Verteilung der für jede einzelne Abteilung 
im ganzen bewilligten Summen bleibt jedoch der Be- 
stimmung der Landesregierung überlassen; es kann, wenn 
die Verwendung nur für die betreffende Abteilung und 
ohne Überschreitung derfeststehenden Sonder- 
voranschläge stattfindet, gegen eine Abweichung von 
den einzelnen darin enthaltenen Posten an sich keine 
Erinnerung des Landtags gemacht, sondern nur eine 
Nachweisung der Zweckmäßigkeit der Abweichung ver- 
langt werden!. 
Auch der Voranschlag der Klosterverwaltungskasse 
und der Klosterreinertragskasse bedarf in derselben Weise 
der Zustimmung des Landtages. Betreffs des Voran- 
schlags der Kammerkasse schreibt $ 168 N.L.O. nur vor, 
daß er dem Landtage zur Erläuterung des im Staats- 
haushaltsplane aufzuführenden Einnahmepostens von den 
Überschüssen des Kammerguts mitgeteilt, und daß der 
  
ı Eine Erleichterung gegenüber der strengen Ver- 
fassungsvorschrift, aber zugleich eine Einschränkung und 
Regelung des zuletzt vorher üblich gewordenen Ver- 
fahrens der Übertragung von Ersparnissen in den Bau- 
voranschlägen des Stastshaushalt lans, der Kammer- 
kasse, der Klosterverwaltungs- und der Klosterreinertrags- 
kasse enthält das Gesetz Nr. 44 vom 1. Juli 1904.
	        
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