20 A. Verfassungsrecht.
($ 45) müssen Bittsteller und Beschwerdeführer ihre An-
träge unterschreiben; Abordnungen zur Überreichung
der Eingaben an die Landesversammlung werden nicht
zugelassen.
c) Die Mitwirkung im Finanzwesen gipfelt in
der Genehmigung des Staatshaushaltsplans und der aus-
zuschreibenden Steuern, in der Zustimmung zu Ver-
äußerungen und Anleihen sowie in dem Überwachungs-
rechte.
Der Staatshaushaltplan (vgl. S. 28), der vor dem
Beginn der zweijährigen Finanzabschnitte für deren
Dauer aus den besonderen Einnahme- und Ausgabeplänen
aller einzelnen Verwaltungszweige vom Finanzkollegium
im Entwurfe zusammengestellt, dem Staatsministerium
vorgelegt und nach Feststellung durch die Landesregierung
mit Erläuterungen dem Landtage übermittelt wird, ist
von diesem gemeinschaftlich mit der Landesregierung
nach den einzelnen Abteilungen festzustellen. Die Ver-
wendung und Verteilung der für jede einzelne Abteilung
im ganzen bewilligten Summen bleibt jedoch der Be-
stimmung der Landesregierung überlassen; es kann, wenn
die Verwendung nur für die betreffende Abteilung und
ohne Überschreitung derfeststehenden Sonder-
voranschläge stattfindet, gegen eine Abweichung von
den einzelnen darin enthaltenen Posten an sich keine
Erinnerung des Landtags gemacht, sondern nur eine
Nachweisung der Zweckmäßigkeit der Abweichung ver-
langt werden!.
Auch der Voranschlag der Klosterverwaltungskasse
und der Klosterreinertragskasse bedarf in derselben Weise
der Zustimmung des Landtages. Betreffs des Voran-
schlags der Kammerkasse schreibt $ 168 N.L.O. nur vor,
daß er dem Landtage zur Erläuterung des im Staats-
haushaltsplane aufzuführenden Einnahmepostens von den
Überschüssen des Kammerguts mitgeteilt, und daß der
ı Eine Erleichterung gegenüber der strengen Ver-
fassungsvorschrift, aber zugleich eine Einschränkung und
Regelung des zuletzt vorher üblich gewordenen Ver-
fahrens der Übertragung von Ersparnissen in den Bau-
voranschlägen des Stastshaushalt lans, der Kammer-
kasse, der Klosterverwaltungs- und der Klosterreinertrags-
kasse enthält das Gesetz Nr. 44 vom 1. Juli 1904.