Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

22 A. Verfassungsrecht. 
daß dieser Bericht zum Gegenstande von Erörterungen 
gemacht werden kann. 
c) Die Geschäftsordnung der Landes- 
versammlung. 
Durch Übereinkunft zwischen der Landesregierung 
und -versammlung sind die näheren Bestimmungen über 
die Verhandlungen und die Form der Beratungen und 
Abstimmungen im Landtage und in dessen Ausschusse 
durch eine Geschäftsordnung! festgestellt, die zwar keinen 
Bestandteil der Verfassung bildet, aber zur Änderung 
einer Verständigung beider gesetzgebenden Stellen bedarf. 
Der Landesfürst beruft die Abgeordneten durch eine 
Verordnung, in der er zugleich Zeit und Ort der Ver- 
sammlung bestimmt. Die Abgeordneten haben sich dem- 
gemäß einzufinden, sie überreichen dem Ausschuß- 
vorsitzenden ihre Ausweise, soweit dies nicht schon früher 
geschehen ist, und die Landesversammlung prüft und ent- 
scheidet auf Vortrag des Ausschusses über die Gültigkeit 
der Wahlen. Nach beendetem Anmeldungsverfahren 
macht der Ausschuß dem Staatsministerium hiervon Mit- 
teilung. Danach wird von dem Landesfürsten, der den 
Tag und die Art der Eröffnung bestimmt, der Landtag 
in Person oder durch einen landesfürstlichen Bevoll- 
mächtigten feierlich eröffnet. 
Alsbald nach der Eröffnung leisten die neueintretenden 
Mitglieder der Landesversammlung den verfassungsmäßigen 
Eid?, der Alterspräsident übernimmt den Vorsitz und 
leitet die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten; 
diese sind durch geheime Stimmzettelwahl mit voller 
Mehrheit zu wählen und unterliegen der Bestätigung 
durch den Landesfürsten, dem je drei Abgeordnete für 
jeden der beiden Posten vorzuschlagen sind. 
Während für die Schreibereı und Registratur der 
Präsident die für die Dauer der Tagung nötigen Hilfs- 
  
! Ein Teil der Vorschriften ist in der N.L.O. ($$ 130£f.) 
enthalten. In der Hauptsache findet sich eine Dar- 
stellung der Bestimmung in der „Neuen Geschäftsordnung“ 
Nr. 8 vom 20. Januar 189, geändert durch Nr. 14 vom 
30. März 1894 und Nr. 45 vom 1. Juli 1904. 
®? N.L.O. $ 132, vgl. $ 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 9 
vom I2. Februar 1886.
	        
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