Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

24 A. Verfassungsrecht. 
Landesversammlung mit einem mündlichen Bericht zu 
begnügen. Diese Ausschüsse und deren Berichterstatter 
können beim Staatsministerium Nachrichten und Auf- 
klärungen beantragen. Die Sitzungen der Ausschüsse 
sind nicht öffentlich; nur die Landtagsmitglieder, der 
Landsyndikus und die Beauftragten des Staatsministeriums 
haben Zutritt. 
Die Landtagssitzungen sind dagegen Öffentlich. Er- 
wachsene Zuhörer werden zugelassen, soweit es der Raum 
gestattet. Geheime Sitzungen finden statt, wenn die 
Versammlung vertrauliche Beratung beschließt. Der 
Präsident hat für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale 
und in dessen Nähe zu sorgen; er kann widerspenstige 
Zuhörer entfernen lassen. 
Die Regierungsvorlagen werden gedruckt an 
die Abgeordneten verteilte Anträge einzelner Ab- 
geordneten kommen zur weiteren Verhandlung nur, wenn 
sie von mindestens neun Mitgliedern nach der Begründung 
unterstützt werden. 
Zur Beschlußfähigkeit müssen zwei Dritteile aller 
Abgeordneten anwesend sein. Dieselbe Stimmenzahl, also 
eine Mehrheit von 32 Stimmen, ist zur Änderung ver- 
fassungsrechtlicher Bestimmungen erforderlich. 
Namentliche Abstimmung findet nur auf Antrag von 
Regierungsvertretern oder von neun Abgeordneten sowie 
bei Stimmengleichheit statt!. Ausnahmsweise kann die 
Versammlung eine zweite Lesung oder auch eine 
Wiederaufnahme der Verhandlungen über einen 
bereits gefaßten Beschluß erfolgen lassen”. 
Eine Eigentümlichkeit, die in wenigen anderen Staaten 
sich noch findet, ist die Feststellung von Landtags 
abschieden. Nach dem Schlusse (der Verabschiedung“) 
des Landtages werden die verschiedenen Gegenstände, 
über die sich die Landesregierung und die -versammlung 
geeinigt haben, mit Einschluß des Staatshaushaltsplans 
nebst Zubehör, in einem Landtagsabschiede zusammen- 
gestellt. Dieser wird von dem dazu ermächtigten Land- 
tagsausschuß oder einem besonderen Ausschuß gemein- 
schaftlich mit der Landesregierung entworfen und ist vom 
Landesfürsten, vom Präsidenten der Landesversammlung 
  
ı Vgl. 88 66, 70 der Geschäftsordnung. 
®2 Näheres s. $8 71, 72 daselbst.
	        
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