Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates. 97 
dad 
Verletzung des Landesgrundgesetzes und in einigen 
anderen Ausnahmefällen ($ 113 N.L.O.) ist der Ausschuß 
befugt, die Landesversammlung selbständig zu berufen 
(„Konvokationsschreiben“). Der Ausschuß hat endlich die 
Oberaufsicht über die landschaftlichen Sammlungen, Ge- 
bäude, Archiv; er besorgt die Verteilung der landschatt- 
lichen Stipendien und übt andere ihm durch die Geschäfts- 
ordnung zugewiesene Rechte aus. 
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Abschnitt IV. 
Die Wirksamkeit des Staates. 
1. Die Landesregierung. 
a) Unter dem Begriff „Landesregierung“, der sich in 
den Gesetzen, Verordnungen und behördlichen 
Schriftstücken häufig findet, wird die Betätigung 
des landesfürstlichen Willens im Rahmen der Ver- 
fassung verstanden!, 
Soweit das Regentschaftgesetz (oben S. 12) nicht 
Einschränkungen enthält, übt der Regentschaftsrat 
während der Dauer einer Regentschaft die Rechte 
und Pflichten der Landesregierung aus. 
b) Der Inhalt der Tätigkeit der Landesregierung fällt 
im allgemeinen mit dem zusammen, was auf 8. Sf. 
als die Summe der landesfürstlichen Befugnisse dar- 
gestellt ist. Sowohl auf dem Gebiete der Verwaltung 
wie in der Gesetzgebung kommt das Wirken der 
Regierung zum verfassungsmäßigen Ausdruck. 
c) Der Staatshaushalt bildet in finanzieller Be- 
ziehung: die Abgrenzung, innerhalb welcher sich die 
Regierungstätigkeit in mannigfachster Weise ent- 
faltet. 
Um sich einen Überblick der etwas verwickelten 
Haushaltsverhältnisse des braunschweigischen Staates zu 
verschaffen, muß man sich vergegenwärtigen, daß mit 
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"Otto a. a. OÖ. S. 103 Anm. 5: Unter „Landes- 
regierung“ ist der Landesfürst in verfassungsmäßiger 
Funktion zu verstehen.
	        
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