Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates. 97
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Verletzung des Landesgrundgesetzes und in einigen
anderen Ausnahmefällen ($ 113 N.L.O.) ist der Ausschuß
befugt, die Landesversammlung selbständig zu berufen
(„Konvokationsschreiben“). Der Ausschuß hat endlich die
Oberaufsicht über die landschaftlichen Sammlungen, Ge-
bäude, Archiv; er besorgt die Verteilung der landschatt-
lichen Stipendien und übt andere ihm durch die Geschäfts-
ordnung zugewiesene Rechte aus.
man. 0 Emm
Abschnitt IV.
Die Wirksamkeit des Staates.
1. Die Landesregierung.
a) Unter dem Begriff „Landesregierung“, der sich in
den Gesetzen, Verordnungen und behördlichen
Schriftstücken häufig findet, wird die Betätigung
des landesfürstlichen Willens im Rahmen der Ver-
fassung verstanden!,
Soweit das Regentschaftgesetz (oben S. 12) nicht
Einschränkungen enthält, übt der Regentschaftsrat
während der Dauer einer Regentschaft die Rechte
und Pflichten der Landesregierung aus.
b) Der Inhalt der Tätigkeit der Landesregierung fällt
im allgemeinen mit dem zusammen, was auf 8. Sf.
als die Summe der landesfürstlichen Befugnisse dar-
gestellt ist. Sowohl auf dem Gebiete der Verwaltung
wie in der Gesetzgebung kommt das Wirken der
Regierung zum verfassungsmäßigen Ausdruck.
c) Der Staatshaushalt bildet in finanzieller Be-
ziehung: die Abgrenzung, innerhalb welcher sich die
Regierungstätigkeit in mannigfachster Weise ent-
faltet.
Um sich einen Überblick der etwas verwickelten
Haushaltsverhältnisse des braunschweigischen Staates zu
verschaffen, muß man sich vergegenwärtigen, daß mit
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"Otto a. a. OÖ. S. 103 Anm. 5: Unter „Landes-
regierung“ ist der Landesfürst in verfassungsmäßiger
Funktion zu verstehen.