Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

298 A. Verfassungsrecht. 
dem Staatshaushalt im engeren Sinne das 
Kammergut, dessen Einkünfte für den Landesfürsten 
und für das Land bestimmt sind, in innigem Zusammen- 
hange steht, und daß ferner aus demVermögen der iin derRe- 
formationszeit und später aufgehobenen geistlichen Güter, 
Klöster und Stiftungen in Verbindung mit einem von der 
früheren Universität Helmstedt herrührenden Studien- 
fonds ein „Kloster- und Studienfonds“ gebildet ist, 
der bei der Kammer zugleich mit dem Kammergut, aber 
in getrennter Kassen- und Rechnungsführung, verwaltet 
wird; sein Reinertrag soll für Kirchen, Bildungsanstalten 
und wohltätige Zwecke verwendet werden. 
Aus diesen drei miteinander in Berührung stehenden 
Vermögensverwaltungen geht eine Dreiteilung des Haus- 
haltsplans hervor: 
1. Der eigentliche Staatshaushaltsplan, in 
dessen Finnahmen sich neben dem Überschuß vom 
Kammergut die Steuererträge, die Überweisungen vom 
Reiche, die Zinsen des Staatsvermögens, eine bis 1933 
zu zahlende Jahresrente (Annuität) aus dem Verkaufe 
der Staatseisenbahnen (2625000 M. jährlich), eine vom 
preußischen Staate gezahlte Abfindungssumme wegen 
der Lotterie (S. 171) und andere Einnahmen finden, 
während in den Ausgaben die allgemeinen Landesver- 
pflichtungen, die Aufwendungen der Staats-, Justiz-, 
Finanz-, Polizei-, Bauverwaltung, die Schuldenzinsen und 
Abträge sowie neben sonstigen Ausgaben ein erheblicher 
Betrag zur Deckung des Fehlbetrages bei der Kloster- 
reinertragskasse (s. unter Nr. 3), also zur Bestreitung 
staatlicher Bildungsaufgaben und ähnlicher Zwecke ent- 
halten sind. Die Hauptfinanzkasse, deren Betriebs- 
vorrat wiederholt in früheren Landtagsabschieden (bis 
1899) auf 900000 M. festgesetzt ist, vereinnahmt und ver- 
ausgabt die entsprechenden Beträge. Eine Ausschaltung 
der außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben in 
der Weise, daß sie in vollkommen getrennten Vor- 
anschlägen geführt würden, ist bisher im Staatshaushalts- 
plan nicht erfolgt. Sie erscheinen aber doch in einer 
gewissen Absonderung, zum Teil in einer Anlage zu- 
sammengestellt, zum Teil als „extraordinär“ am Schlusse 
des laufenden Staatshaushaltsplans, der auch bei den 
Baukosten sowohl die ordentlichen wie die außerordent- 
lichen Aufwendungen (Neubauten u. dgl.) in einheitlicher
	        
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