30 A. Verfassungsrecht.
besser auseinanderhalten zu können, zur Aufstellung von
zwei getrennten Voranschlägen Anlaß gegeben: die Kasse
der Verwaltung des vereinigten Kloster- und Studien-
fonds(abgekürzt Klosterverwaltungskasse genannt),
ın der ähnlich wie bei der Kammerkasse die aus dem Ver-
mögen entstammenden Einnahmen und die mit der Ver-
waltung eng verbundenen Ausgaben erscheinen, und die
Kasse des Reinertrags des Fonds (kurz Klosterrein-
ertragskasse), die den Überschuß der Klosterverwal-
tungskasse in sich aufnimmt, die aber in steigendem Maße
mit Ausgaben für kirchliche, für Schul-, Bildungs-, Ge-
sundheits- und Wohltätigkeitszwecke belastet ist, so daß
zur Deckung des Fehlbetrages regelmäßig ein sehr be-
deutender Zuschuß für sie im Staatshaushaltsplan vor-
gesehen werden muß. Diese Zuschußleistung hat es mit
sich gebracht, daß der Voranschlag der Klosterreinertags-
kasse trotz seiner äußerlichen Selbständigkeit im Laufe
der Zeit immer mehr als Nebenabteilung und als ab-
hängiges Zubehörstück des Staatshaushaltsplans zu be-
trachten ist!. Die Voranschläge der Klosterverwaltungs-
und der Klosterreinertragskasse bedürfen verfassungsmäßig
der Zustimmung des Landtages?; sie sind also auch in
dieser Beziehung mehr als der Kammerkassenetat dem
Voranschlag für den Staatshaushalt gleichgestellt.
d) Die Ministerverantwortlichkeit. Die Landes-
versammlung hat das Recht?, auf Bestrafung der
Mitglieder des Staatsministeriums und des Landtags-
ausschusses anzutragen, wenn sie der Ansicht ist,
daß eine Verletzung unzweifelhafter Vorschriften
des Landesgrundgesetzes vorliegt. Der Antrag ist
nicht mehr zulässig, wenn mehr als sechs Jahre
nach der Verletzung verflossen sind. Er kann auch
gegen Beamte gehen, die dem Staatsministerium
untergeordnet sind und einer Verfassungsverletzung
in den Grenzen ihrer eigenen Verantwortlichkeit be-
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ı Rhamm a.a. 0. 8. 317.
2 In den Landtagsabschieden pflegt allerdings die Zu-
stimmung und die festgestellte Fassung nur betreffs der
Klosterreinertrags-, nicht auch der K osterverwaltungs-
kasse aufgeführt zu werden,
® N.L.O. 83 105 ££,