34 A. Verfassungsrecht.
drücklich bestimmt ist, mit Ablauf des achten Tages in
Kraft, nachdem in den „Braunschweigischen Anzeigen“
bekannt gemacht ist, es sei in der „Gesetz- und Ver-
ordnungssammlung“ das betreffende, den Gesetzeswortlaut
enthaltene Stück zur Ausgabe gelangt.
c) Verordnungen.
Im Gegensatz zu den Gesetzen erwähnt die Ver-
fassung (N.L.O. $ 101) Verordnungen, d. h. solche landes-
fürstlichen Verfügungen, die aus dem allgemeinen Ver-
waltungs- und ÖOberaufsichtsrechte der Regierung ent-
springen, oder die sich mit der Ausführung und Hand-
habung der bestehenden Gesetze beschäftigen. Die
Landesregierung ist zu ihrem Erlaß ohne die Mit-
wirkung der Landesversammlung oder des Landtags-
ausschusses befugt. Die Bekanntgabe des Erlasses ist
aber dieselbe wie bei den Gesetzen: sie sind gleichfalls
durch die Gesetz- und Verordnungssammlung zu ver-
kündigen. Selbstverständlich fällt dabei jede Bezugnahme
auf die Volksvertretung fort.
In anderen Staaten spielen daneben Verordnungen
im Verwaltungswege (durch die Ministerien, die
höheren Verwaltungsbehörden usw.) eine wichtige Rolle.
Für das Herzogtum sind sie ausgeschaltet, es kann jedoch
in Landesgesetzen ausdrücklich ein Recht des Staats-
ministeriums, die zu einem Gesetze nötigen Ausführungs-
vorschriften und -anweisungen zu erlassen, festgestellt
werden. Ebenso liefert das Reichsrecht (z. B. an zahl-
reichen Stellen die Reichsgewerbeordnung) hierfür die
Grundlage. Das Staatsministerium pflegt dann im Wege
einer Bekanntmachung, die die Unterschrift eines
seiner Mitglieder trägt und in der Gesetz- und Verordnungs-
sammlung erscheint, die Ermächtigung zu benutzen.
Mit Verordnungen und Bekanntmachungen dieser
Art sind nicht zu verwechseln die auf bestimmte Gebiete
(Stadt- oder Landgemeinden, Kreise oder Teile von solchen)
beschränkten statutarischen Vorschriften und polizei-
lichen Ordnungen.
In einigen Ausnahmefällen wird einzelnen Dienst-
stellen die Gesetz- und Verordnungssammlung zur Ver-
fügung gestellt, damit sie bestimmte Mitteilungen all-
gemein veröffentlichen; so z. B. dem Landesmedizinal-
kollegium zu Bekanntmachungen über die Beaufsichtigung