Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 37
glieder der Sektionen sind die stimmführenden Mitglieder
und vortragenden Räte des Staatsministeriums. Außer-
ordentliche Mitglieder sind die Präsidenten und Vize-
präsidenten der Landeskollegien, sowie die Direktoren der
dem Staatsministerium unmittelbar untergeordneten Ver-
waltungsbehörden. Die übrigen ordentlichen und außer-
ordentlichen Mitglieder werden vom Landesfürsten nach
dessen freier Eintschließung ernannt und entlassen. Zu
Anfang jeden Jahres wird in der Gesetz- und Verordnungs-
sammlung eine Liste der Mitglieder bekannt gemacht.
Den Vorsitz führt in den Vollversammlungen der Staats-
minister, in den Sektionssitzungen der betreffende Ab-
teilungsvorstand. Die Ministerialkommission ist im all-
gemeinen eine beratende Behörde ohne entscheidende oder
vollziehende Gewalt. Zu ihrem Geschäftskreise gehören
alle Entwürfe zu Landesgesetzen, alle durch besondere
gesetzliche Vorschrift ihr zugewiesenen Angelegenheiten
und alle wichtigeren Fragen, in denen der Landesfürst
ihr Gutachten für ratsam hält. Das Staatsministerium
kann von Amts wegen oder auf Antrag der Ministerial-
kommission zu deren Beratungen Sachverständige zu-
ziehen. Es bleibt dem Ermessen des Staatsministeriums
vorbehalten, inwiefern es dem Gutachten der Kommission
folgen will. Werden aber dem Landesfürsten vom Staats-
ministerium Gegenstände vorgetragen, über die ein Gut-
achten der Kommission erstattet ist, so soll bei etwaiger
abweichender Absicht dies Gutachten nebst dessen Be-
gründung mit vorgetragen werden.
Zur Bearbeitung statistischer Angelegenheiten ist dem
Staatsministerium ein „Herzogliches Statistisches Amt“
angegliedert. Die allgemeine Landesverwaltung wird in
den sechs verschiedenen Kreisen (Braunschweig, Wolfen-
büttel, Helmstedt, Gandersheim, Holzminden, Blanken-
burg) durch die Kreisdirektionen besorgt, an deren
Spitze je ein allein entscheidender Kreisdirektor steht,
dem die nötigen Hilfs- und Unterbeamten beigegeben
sind. In der Stadt Braunschweig ist ein Teil der Landes-
verwaltungsgeschäfte, insbesondere die Landespolizei der
Polizeidirektion überwiesen, die ebenfalls unmittelbar
dem Staatsministerium unterstellt ist und zugleich als
Ortspolizeibehörde wirkt. Beide Behörden sind den übrigen
unter dem Staatsministerium stehenden Staatsverwaltungs-
behörden g„leichgeordnet. Zwischeninstanzen nach Art