38 B. Verwaltungsrecht.
der preußischen Regierungs- und ÖOberpräsidenten sind
nicht vorhanden, es fehlt dafür auch das Bedürfnis.
Das Finanzkollegium, das mit einem Direktor
und einer angemessenen Anzahl stimmführender Mitglieder
besetzt ist, hat hauptsächlich die Verwaltung des Landes-
Kredit- und Finanzwesens, die Aufsicht über das Leihhaus,
das sonstige Rechnungs- und Kassenwesen sowie die
Führung der allgemeinen Finanzaufsicht zu besorgen.
Die ihm unterstellte Hauptfinanzkasse bildet die
Sammelkasse für alle zur Deckung der Geldbedürfnisse
des Landes bestimmten Einnahmen. Bei ihr wird auch
die Kammerkasse und die Klosterverwaltungskasse mit
verwaltet,
Die Steuerdirektion ist eine Oberbehörde, deren
Geschäftskreis die Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern sowie der Einkünfte von den Packhöfen, Messen
und Gerichtssportelkassen umfaßt. Sie zerfällt in die Ab-
teilung für direkte Steuern („Steuerkollegium“), deren
Wirkungskreis seit Einführung der Staatseinkommen- und
Ergänzungssteuer erheblich erweitert ist, und die Abteilung
für indirekte Steuern („Zoll- und Steuerdirektion“).
Das Kammergut wird durch die kollegialisch ar-
beitende, von einem Direktor (Präsidenten) geleitete herzog-
liche Kammer verwaltet, die in die drei Abteilungen
(„Direktionen“) der Domänen, der Forsten und der
Bergwerke zerfällt. Ausfertigungen in Angelegenheiten
der Gesamtbehörde werden mit der Bezeichnung: „Herzogl.
Braunschw. Lüneb. Kammer“, die der einzelnen Direktionen
mit der betreffenden Direktionsbezeichnung erlassen.
Die Direktion der Domänen verwaltet alle zum
Kammergute und zu den vereinigten; Kloster- und Studien-
fonds gehörigen Güter, Grundstücke, Gefälle und Gerecht-
same, die einer landwirtschaftlichen Benutzung
unterliegen oder als Hilfsmittel dazu dienen, und die den
anderen Direktionen nicht besonders überwiesen sind.
Auch hat sie die lehnsherrlichen Rechte des Landes-
fürsten bei der Aufhebung des Lehnsverbandes auszuüben.
Die Direktion der Forsten verwaltet die zum
Kammergute und zum vereinigten Kloster- und Studien-
fonds rechnenden Forsten, wilden Fischereien und Jagden
und die mit deren Benutzung in Verbindung stehenden
Grundstücke und Gerechtsame, sowie die Holzflößen,
Magazine und Sägemühlen. Sie führt daneben die Mit-