Abschnitt I. Das Beamtenrecht. IC
aufsicht über den Betrieb und die Benutzung der Ge-
meindeforsten, regelt die Forstbeitragsgelder und wirkt
bei der Forsthoheit über die Privatforsten mit, die vom
Staatsministerium ausgeübt wird.
Zum Wirkungskreise der Direktion der Berg-
werke gehören die sämtlichen Berg- und Hüttenwerke,
einschließlich der Glas- und Ziegelhütten, Steinbrüche,
Kalk- und Gipsbrennereien, der Braunkohlengruben und
Torfstiche, die Salzwerke und Salzmagazine, die Mitleitung
des Berg- und Hüttenbetriebes im Kommunionharz-
gebiete sowie der sonstigen Kommunionangelegenheiten
gemeinschaftlich mit den preußischen Behörden.
Die Landesökonomiekommission, die unter
einem Vorsitzenden und der nötigen Anzahl von ordent-
lichen und außerordentlichen Mitgliedern ebenfallskollegia-
lisch ihren Dienst versieht, hat die ausschließliche Leitung
und Bearbeitung aller Geschäfte, die in Ausführung der
Ablösungs- und der Gemeinheitsteilungs-Ordnung durch
beantragte Ablösungen und Auseinandersetzungen ver-
anlaßt werden, ferner die Prüfung und Bestätigung der
ohne ihre Mitwirkung durch Privatvereinbarung unter
den Beteiligten geschlossenen Ablösungs- und Teilungs-
verträge, sowie die Fällung von Schiedssprüchen auf
Antrag der betreffenden Parteien, die Aufsicht über das
Landesvermessungswesen und die Festsetzung der Ent-
schädigungen bei Zwangsenteignungen.
Die Baudirektion bildet die Haupt- und Aufsichts-
behörde für das gesamte Öffentliche Bauwesen. Sie be-
sorgt dessen technische Leitung, die Anordnung der Aus-
führung von Bauten, Reparaturen, baulichen Verbesserungs-
und Verschönerungsanlagen und die fortwährende Be-
aufsichtigung der baulichen Gegenstände aller Art. Ihr
unterstehen alle diejenigen Gebäude, Bauwerke und bau-
lichen Anlagen, deren Herstellung und Unterhaltung auf
Kosten des Staats und der vom Staate verwalteten Kassen
geschieht, während sie bei den von Kirchen und allen
der Oberaufsicht der Landesverwaltungsbehörden unter-
worfenen Körperschaften und Stiftungen nur insoweit
tätig wird, als dies die betreffenden Behörden für nötig
erachten. Sie hat ferner für die Beobachtung und Aus-
führung der polizeilichen Vorschriften und Anordnungen,
die in bezug auf die Benutzung der Staats- und Kreis-
straßen erlassen sind, Sorge zu tragen und diese Wege-