Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

40 B. Verwaltungsrecht. 
polizei durch das ihr untergeordnete Baupersonal ausüben 
zu lassen. Endlich wirkt sie bei der Aufnahme der Ge- 
bäude in die Landesbrandversicherungsanstalt mit, indem 
sie bei den Gebäuden, die dem Staate oder staatlich ver- 
walteten Kassen gehören, die einzelnen Verwaltungs- 
behörden von der durch Neubauten, Ausbesserungen oder 
sonstige Umstände notwendig werdenden Bestimmung oder 
Veränderung der Versicherungssummen in Kenntnis setzt, 
die deshalb erforderlichen Grundrisse und Abschätzungen 
entwerfen läßt und sie nach vorgängiger Prüfung den 
Verwaltungsbehörden zustellt. Auch erstattet die Bau- 
direktion im Auftrage des Staatsministeriums diesem in 
Bauangelegenheiten Gutachten (z. B. bei Vorbereitung 
der Genehmigung von Ortsbaustatuten und -Plänen, bei 
der Prüfung von Beschwerden u. dgl.) 
Über die Gerichtsbehörden des Herzogtums ist 
zu bemerken, daß ein Oberlandesgericht, eine Oberstaats- 
anwaltschaft, ein Landgericht und eine Staatsanwaltschaft 
in der Stadt Braunschweig bestehen, daß 24 Amtsgerichte 
in den einzelnen Gebietsteilen sich befinden, und daß bei 
jedem Amtsgerichte eine Amtsanwaltschaft (mit Gerichts- 
assessoren, und in deren Vertretung regelmäßig mit 
Gendarmerie-Oberwachtmeistern besetzt) eingerichtet ist. 
Von der Übertragung amtsanwaltschaftlicher Geschäfte an 
andere Personen im Neben- oder Hauptamte ist allgemein 
abgesehen. 
Das Konsistorium, die einzige der allgemeinen 
Landesoberbehörden, die nicht in Braunschweig, sondern 
in Wolfenbüttel ihren Sitz hat, ist mitwirkend und be- 
ratend bei der dem Landesfürsten in der evangelisch- 
lutherischen Kirche zustehenden Kirchengewalt als un- 
mittelbar unter ihm stehende Kirchenbehörde tätig. Da- 
bei bildet die Grundlage der Dienstausübung die „Er- 
neuerte Kirchenordnung“* vom 1. Mai 1709 sowie eine 
Reihe später erlassener Verordnungen und Gesetze. Die 
dem Konsistorium unterstellten General- und Spezial- 
superintendenten,, geistliche und weltliche Visitatoren, 
Kirchen- und Schuldiener haben ihm in allen zu seinem 
Geschäftskreise gehörenden Verfügungen Folge zu leisten. 
Bei der Prüfung der Kandidaten des Kirchen- und Schul- 
amts sowie bei der Besetzung erledigter Kirchen- und 
Schulstellen wirkt das Konsistorium nach den darüber 
geltenden besonderen Bestimmungen mit. Es hat ferner
	        
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