40 B. Verwaltungsrecht.
polizei durch das ihr untergeordnete Baupersonal ausüben
zu lassen. Endlich wirkt sie bei der Aufnahme der Ge-
bäude in die Landesbrandversicherungsanstalt mit, indem
sie bei den Gebäuden, die dem Staate oder staatlich ver-
walteten Kassen gehören, die einzelnen Verwaltungs-
behörden von der durch Neubauten, Ausbesserungen oder
sonstige Umstände notwendig werdenden Bestimmung oder
Veränderung der Versicherungssummen in Kenntnis setzt,
die deshalb erforderlichen Grundrisse und Abschätzungen
entwerfen läßt und sie nach vorgängiger Prüfung den
Verwaltungsbehörden zustellt. Auch erstattet die Bau-
direktion im Auftrage des Staatsministeriums diesem in
Bauangelegenheiten Gutachten (z. B. bei Vorbereitung
der Genehmigung von Ortsbaustatuten und -Plänen, bei
der Prüfung von Beschwerden u. dgl.)
Über die Gerichtsbehörden des Herzogtums ist
zu bemerken, daß ein Oberlandesgericht, eine Oberstaats-
anwaltschaft, ein Landgericht und eine Staatsanwaltschaft
in der Stadt Braunschweig bestehen, daß 24 Amtsgerichte
in den einzelnen Gebietsteilen sich befinden, und daß bei
jedem Amtsgerichte eine Amtsanwaltschaft (mit Gerichts-
assessoren, und in deren Vertretung regelmäßig mit
Gendarmerie-Oberwachtmeistern besetzt) eingerichtet ist.
Von der Übertragung amtsanwaltschaftlicher Geschäfte an
andere Personen im Neben- oder Hauptamte ist allgemein
abgesehen.
Das Konsistorium, die einzige der allgemeinen
Landesoberbehörden, die nicht in Braunschweig, sondern
in Wolfenbüttel ihren Sitz hat, ist mitwirkend und be-
ratend bei der dem Landesfürsten in der evangelisch-
lutherischen Kirche zustehenden Kirchengewalt als un-
mittelbar unter ihm stehende Kirchenbehörde tätig. Da-
bei bildet die Grundlage der Dienstausübung die „Er-
neuerte Kirchenordnung“* vom 1. Mai 1709 sowie eine
Reihe später erlassener Verordnungen und Gesetze. Die
dem Konsistorium unterstellten General- und Spezial-
superintendenten,, geistliche und weltliche Visitatoren,
Kirchen- und Schuldiener haben ihm in allen zu seinem
Geschäftskreise gehörenden Verfügungen Folge zu leisten.
Bei der Prüfung der Kandidaten des Kirchen- und Schul-
amts sowie bei der Besetzung erledigter Kirchen- und
Schulstellen wirkt das Konsistorium nach den darüber
geltenden besonderen Bestimmungen mit. Es hat ferner