Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

42 B. Verwaltungsrecht. 
aus anderen als Staatsmitteln errichteten und unterhaltenen 
Kranken-, Entbindungs-, Irren-, Idiotenanstalten und An- 
stalten für Epileptische, die Prüfung und Verpflichtung 
der Physici, Heilgehilfen und Ortshebammen, die Ver- 
pflichtung der Apotheker und Kreistierärzte, die Erstattung 
der vom Staatsministerium über Gegenstände des Medizinal- 
wesens geforderten Berichte und die Abgabe der von 
Reichs- und Staatsbehörden in medizinisch-gerichtlicher 
und -polizeilicher Hinsicht geforderten Obergutachten. 
3, Die Stadt- und Landgemeinden. 
Die Landesverfassung! hat den Städten wie den 
Landgemeinden eine selbständige Verwaltung gesichert: 
ihr Vermögen und Einkommen darf nie mit dem Staats- 
vermögen oder den Staatseinnahmen vereinigt werden. 
Die Oberaufsicht der Regierungsbehörden erstreckt sich 
nur darauf, daß die Befugnis der Gemeinden, ihr Ver- 
mögen durch ihre Behörden selbständig zu verwalten, 
den bestehenden Gesetzen gemäß geschieht, daß das Ge- 
meindevermögen erhalten, das Einkommen davon zu Ge- 
meindezwecken verwandt, und daß bei der Verteilung der 
Gemeindeabgaben nach gleichmäßigen Grundsätzen ver- 
fahren werde. Wie keine Gemeinde mit Leistungen und 
Ausgaben beschwert werden darf, zu denen sie nicht nach 
allgemeinem Gesetz oder besonderen Rechtsverhältnissen 
verpflichtet ist, so kann auch kein Mitglied der Gemeinde 
von den verfassungsmäßig aufgelegten Gemeindelasten 
oder Leistungen anders als aus gesetzlichen Gründen be- 
freit werden. Die Stadt- und Landgemeindebezirke sind 
genau bestimmt und können nicht beliebig geändert 
werden. 
Die Bürgerschaft in den Städten hat das Recht, ihre 
Vertreter und durch diese und die Magistratsmitglieder” 
die Beamten der Stadtverwaltung frei zu wählen und 
durch die Vertreter bei der Verwaltung aller Gemeinde- 
angelegenheiten mitzuwirken. 
ı 8341 ff., besonders $$ 45, 53, 55 der Neuen Land- 
schaftsordnung vom 12. Oktober 1832. 
. Nur bei dem Maseistratsvorsitzenden ist das Be- 
stätigungsrecht des Landesfürsten vorbehalten.
	        
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