Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 43 
Die Landgemeinden sind befugt, ihre Ortsvorsteher 
(unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Kreisdirektion) 
sowie die Mitglieder des Gemeinderats zu wählen und 
durch diese Vertretung die Gemeindeangelegenheiten ver- 
walten zu lassen. 
Genauer sind die Verhältnisse der örtlichen Selbst- 
verwaltung durch die Städteordnung (Gesetz Nr. 32 vom 
18. Juni 189) und die Landgemeindeordnung (Gesetz 
Nr. 35 von demselben Tage festgelegt. 
a) Die Städte. 
Das Recht der Selbstverwaltung ist ausdrücklich an- 
erkannt und auf die Ortspolizei ausgedehnt; jedoch be- 
hält es wegen der Polizeiverwaltung in der Stadt Braun- 
schweig sowie wegen der unter staatlicher Aufsicht 
stehenden städtischen Forsten bei den gesetzlich fest- 
gestellten Schranken sein Bewenden. 
Die Städte sind befugt, zur Ordnung und Verwaltung 
ihres Gemeinwesens, besonders der Ortspolizei, Satzungen 
(Statuten) zu erlassen, die nach Genehmigung des Staats- 
ministeriums und nach ortsüblicher Bekanntmachung 
durch den Stadtmagistrat Gesetzeskraft erlangen'!, die 
aber nichts den Reichs- oder Landesgesetzen Wider- 
sprechendes enthalten dürfen und Strafen bis zu 60 M. 
oder 14 Tagen Haft androhen können. 
Gemeindegenossen sind alle Personen, die in der 
Stadt ihren Wohnsitz haben; sie nehmen an allen aus 
dem Gemeindeverbande hervorgehenden Lasten und 
Rechten teil, soweit diese nicht den Bürgern vorbehalten 
sind. 
Bürger sind alle Gemeindegenossen, die vom Stadt- 
magistrate einen Bürgerschein®? erhalten haben; sie er- 
halten dadurch die Befugnis, an der Wahl der Stadt- 
  
  
I! Die herrschende Rechtsprechung nimmt an, daß 
Privatrechte durch die Statuten nicht aufgehoben 
oder beschränkt werden können. Eine vollkommene 
Gleichstellung mit den Wirkungen der Gesetze ist also 
nicht vorhanden. 
2 Für die Erteilung des Bürgerrechts kann eine Ge- 
bühr bis zu 6 M. erhoben werden, neben der 1,50 M. 
Stempelkosten zu entrichten sind. Das Nähere haben die 
Satzungen zu regeln.
	        
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