Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

44. B. Verwaltungsrecht. 
verordneten teilzunehmen und unbesoldete Ämter in der 
Stadtverwaltung zu bekleiden. Zum Erwerb des Bürger- 
rechts befähigt, aber auch verpflichtet sind alle 
männlichen Gemeindegenossen über 25 Jahre, die braun- 
schweigische Staatsangehörige sind, mindestens ein Jahr 
lang! in der betreffenden Stadt wohnen, die bürgerlichen 
Ehrenrechte besitzen, weder für ihre Person noch für ihr 
Vermögen unter Vormund- oder Pilegschaft stehen, zur 
Zahlung von direkter Gemeindesteuer verpflichtet sind 
und im letzten Jahre vor dem Erwerb des Bürgerrechts 
die ihnen auferlegte Gemeindesteuer gezahlt haben. Wer 
sich nicht binnen drei Monaten, nachdem er 25 Jahr ge- 
worden ist oder das Wohnsitzjahr zurückgelegt hat, zur 
Aufnahme in die Bürgerrolle meldet und eine ent- 
sprechende Aufforderung des Stadtmagistrats binnen 
Monatsfrist unberücksichtigt läßt oder die Annahme des 
Bürgerscheines verweigert, wird von Amts wegen unter 
entsprechender Benachrichtigung in die Bürgerrolle ein- 
getragen; hiermit gilt das Bürgerrecht als erteilt. 
Das Bürgerrecht geht durch Verlust der braun- 
schweigischen Staatsangehörigkeit oder durch Aufgabe 
des Wohnsitzes in der Stadt verloren. Es ruht, solange 
die bürgerlichen Ehrenrechte fehlen, ferner solange Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft über den Bürger besteht 
oder die Zahlung direkter Gemeindesteuern seinerseits 
unterbleibt, sowie bei schwebendem Konkurs- oder An- 
klageverfahren (letzteres nur, wenn die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte erfolgen kann). 
Die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten wird 
durch den Stadtmagistrat unter Mitwirkung der 
Stadtverordneten besorgt. 
Der Stadtmagistrat ist eine kollegialische Behörde, 
die aus mindestens drei Mitgliedern besteht; die Zahl der 
unbesoldeten Mitglieder muß größer sein als die der be- 
soldeten. Ihre Wahl erfolgt, ohne Unterschied, ob es sich 
um besoldete oder unbesoldete Mitglieder handelt, durch 
die vereinigte Versammlung des Stadtmagistrates und 
der Stadtverordneten mit voller Mehrheit. Die Wahl des 
Vorstehers des Stadtmagistrats bedarf der Bestätigung 
des Landesfürsten. Er wird, soweit nicht statutarisch 
  
! Der Stadtmagistrat ist befugt, das Wohnsitzjahr zu 
erlassen.
	        
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