44. B. Verwaltungsrecht.
verordneten teilzunehmen und unbesoldete Ämter in der
Stadtverwaltung zu bekleiden. Zum Erwerb des Bürger-
rechts befähigt, aber auch verpflichtet sind alle
männlichen Gemeindegenossen über 25 Jahre, die braun-
schweigische Staatsangehörige sind, mindestens ein Jahr
lang! in der betreffenden Stadt wohnen, die bürgerlichen
Ehrenrechte besitzen, weder für ihre Person noch für ihr
Vermögen unter Vormund- oder Pilegschaft stehen, zur
Zahlung von direkter Gemeindesteuer verpflichtet sind
und im letzten Jahre vor dem Erwerb des Bürgerrechts
die ihnen auferlegte Gemeindesteuer gezahlt haben. Wer
sich nicht binnen drei Monaten, nachdem er 25 Jahr ge-
worden ist oder das Wohnsitzjahr zurückgelegt hat, zur
Aufnahme in die Bürgerrolle meldet und eine ent-
sprechende Aufforderung des Stadtmagistrats binnen
Monatsfrist unberücksichtigt läßt oder die Annahme des
Bürgerscheines verweigert, wird von Amts wegen unter
entsprechender Benachrichtigung in die Bürgerrolle ein-
getragen; hiermit gilt das Bürgerrecht als erteilt.
Das Bürgerrecht geht durch Verlust der braun-
schweigischen Staatsangehörigkeit oder durch Aufgabe
des Wohnsitzes in der Stadt verloren. Es ruht, solange
die bürgerlichen Ehrenrechte fehlen, ferner solange Vor-
mundschaft oder Pflegschaft über den Bürger besteht
oder die Zahlung direkter Gemeindesteuern seinerseits
unterbleibt, sowie bei schwebendem Konkurs- oder An-
klageverfahren (letzteres nur, wenn die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte erfolgen kann).
Die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten wird
durch den Stadtmagistrat unter Mitwirkung der
Stadtverordneten besorgt.
Der Stadtmagistrat ist eine kollegialische Behörde,
die aus mindestens drei Mitgliedern besteht; die Zahl der
unbesoldeten Mitglieder muß größer sein als die der be-
soldeten. Ihre Wahl erfolgt, ohne Unterschied, ob es sich
um besoldete oder unbesoldete Mitglieder handelt, durch
die vereinigte Versammlung des Stadtmagistrates und
der Stadtverordneten mit voller Mehrheit. Die Wahl des
Vorstehers des Stadtmagistrats bedarf der Bestätigung
des Landesfürsten. Er wird, soweit nicht statutarisch
! Der Stadtmagistrat ist befugt, das Wohnsitzjahr zu
erlassen.