Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 45
oder im Einzelfall mit ministerieller Genehmigung etwas
anderes bestimmt ist, in den Städten über 5000 Seelen
auf Lebenszeit', in allen anderen Städten auf 6 Jahre
gewählt, jedoch gilt bei einer Wiederwahl des bisherigen
Vorstehers die Wahl als auf 12 Jahre erfolgt. Die un-
besoldeten Mitglieder des Stadtmagistrats werden auf
sechs Jahre gewählt: alle drei Jahre scheidet die Hälfte
aus. Die besoldeten Mitglieder des Stadtmagistrats dürfen
ohne vorgängige Genehmigung des Stadtmagistrats und
der Stadtverordneten? nicht ein Nebenamt oder eine
Nebenbeschäftigung gegen Vergütung übernehmen, oder
ein Gewerbe oder einen sonstigen mit dem Amte nicht
zu vereinbarenden Nebenerwerb oder Geschäftsführungen
für Privatpersonen betreiben.? Über Urlaubsgesuche der
Magistratsmitglieder entscheidet der Stadtmagistrat. Für
den Vorsitzenden ist bei einer Genehmigung von mehr
als 14 Tagen die Genehmigung der Kreisdirektion
nötig.
Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht für die be-
soldeten Magistratsmitglieder in den größeren und mittleren
Städten allgemein, in Städten bis zu 5000 Einwohnern
erst nach erfolgter Wiederwahl, jedoch sofort dann, wenn
sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur
Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd unfähig sind. Die
vereinigte Versammlung hat über die Versetzung in den
Ruhestand zu beschließen.
Der Stadtmagistrat hat als Obrigkeit der Stadt die
städtischen Angelegenheiten zu verwalten, soweit nicht
andere Behörden (z. B. Stadtbauämter) für Einzelfälle
damit betraut sind, ferner in einer großen Reihe von
En nn won.
i Für die übrigen besoldeten Mitglieder des Stadt-
magistrats ist die Amtsdauer statutarisch festzustellen.
Zurzeit kommt hierbei nur die Stadt Braunschweig in
Betracht, die lebenslängliche Amtsdauer festgestellt hat.
2 Beide Körperschaften werden oft als „die städtischen
Behörden“ zusammen bezeichnet.
3 Bei Annahme von Aufsichtsrat- und ähnlichen
Stellen, mit denen mittelbar oder unmittelbar eine Ver-
gütung oder ein anderer Vermögensvorteil verbunden ist,
ist außerdem die ministerielle Zustimmung erforderlich.
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.