Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 45 
oder im Einzelfall mit ministerieller Genehmigung etwas 
anderes bestimmt ist, in den Städten über 5000 Seelen 
auf Lebenszeit', in allen anderen Städten auf 6 Jahre 
gewählt, jedoch gilt bei einer Wiederwahl des bisherigen 
Vorstehers die Wahl als auf 12 Jahre erfolgt. Die un- 
besoldeten Mitglieder des Stadtmagistrats werden auf 
sechs Jahre gewählt: alle drei Jahre scheidet die Hälfte 
aus. Die besoldeten Mitglieder des Stadtmagistrats dürfen 
ohne vorgängige Genehmigung des Stadtmagistrats und 
der Stadtverordneten? nicht ein Nebenamt oder eine 
Nebenbeschäftigung gegen Vergütung übernehmen, oder 
ein Gewerbe oder einen sonstigen mit dem Amte nicht 
zu vereinbarenden Nebenerwerb oder Geschäftsführungen 
für Privatpersonen betreiben.? Über Urlaubsgesuche der 
Magistratsmitglieder entscheidet der Stadtmagistrat. Für 
den Vorsitzenden ist bei einer Genehmigung von mehr 
als 14 Tagen die Genehmigung der Kreisdirektion 
nötig. 
Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht für die be- 
soldeten Magistratsmitglieder in den größeren und mittleren 
Städten allgemein, in Städten bis zu 5000 Einwohnern 
erst nach erfolgter Wiederwahl, jedoch sofort dann, wenn 
sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen 
Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur 
Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd unfähig sind. Die 
vereinigte Versammlung hat über die Versetzung in den 
Ruhestand zu beschließen. 
Der Stadtmagistrat hat als Obrigkeit der Stadt die 
städtischen Angelegenheiten zu verwalten, soweit nicht 
andere Behörden (z. B. Stadtbauämter) für Einzelfälle 
damit betraut sind, ferner in einer großen Reihe von 
En nn won. 
i Für die übrigen besoldeten Mitglieder des Stadt- 
magistrats ist die Amtsdauer statutarisch festzustellen. 
Zurzeit kommt hierbei nur die Stadt Braunschweig in 
Betracht, die lebenslängliche Amtsdauer festgestellt hat. 
2 Beide Körperschaften werden oft als „die städtischen 
Behörden“ zusammen bezeichnet. 
3 Bei Annahme von Aufsichtsrat- und ähnlichen 
Stellen, mit denen mittelbar oder unmittelbar eine Ver- 
gütung oder ein anderer Vermögensvorteil verbunden ist, 
ist außerdem die ministerielle Zustimmung erforderlich. 
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
	        
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