Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

46 B. Verwaltungsrecht. 
Fällen in Reichs- und Landesangelegenheiten die Ge- 
schäfte zu besorgen, die ihm gesetzlich überwiesen sind 
(z. B. in Steuer-, Militär-, Versicherungs-, Wahl-, Gesund- 
heitsfragen, bei Volkszählungen u. a. m.), ferner einzelne 
Aufträge zu vollziehen, die ihm im Stadtbezirke von der 
Staatsbehörde erteilt werden, und den Ersuchen der 
sonstigen Behörden Folge zu leisten. Dabei ist er in 
Gemeindeangelegenheiten an die Mitwirkung der Stadt- 
verordneten gebunden, soweit das Gesetz dies vorschreibt; 
bei Ausführung der in Reichs- und Landesangelegen- 
heiten empfangenen Aufträge und Ersuchen handelt er 
dagegen unabhängig von den Stadtverordneten. Er hat 
das städtische Vermögen zu verwalten und für dessen 
Erhaltung zu sorgen, er stellt jährlich im Januar einen 
Voranschlag der Stadtkasse (Kämmereikasse) und der mit 
dem städtischen Haushalte in Verbindung stehenden 
Kassen auf, läßt ihn den Stadtverordneten zur Erteilung 
ihrer Zustimmung zugehen, legt ihn dann 14 Tage lang 
öffentlich aus und reicht ihn der Staatsbehörde zur Be- 
stätigung ein. Er beaufsichtigt das Rechnungs- und 
Kassenwesen, er weist die auf den Voranschlägen oder 
nachträglichen Verwilligungen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben an, prüft die Rechnung der Stadtkasse 
und der etwaigen Nebenkassen, nimmt unter Mitwirkung 
der Stadtverordneten die Rechnung ab und entlastet den 
Rechnungsführer; er stellt die Verteilungsrollen über 
die den Pflichtigen obliegenden Gemeindeabgaben und 
Leistungen auf und sorgt nach gehöriger Bekanntmachung 
für deren Beitreibung, er bewerkstelligt und überwacht 
die Wegebaulichkeiten, die Neu- und Ausbesserungs- 
arbeiten, die von den Stadtverordneten genehmigt sind, 
er beschließt Ausgaben aller Art, die im Voranschlage 
nicht vorgesehen waren und 100 M. (in den Städten bis 
„u 5000 Einwohnern 50 M.) nicht übersteigen, er führt 
die beschlossenen Prozesse, soweit nicht die Armen- 
direktion dafür zuständig ist, er hat die Hilfsbeamten 
und Gemeindediener anzunehmen, zu beaufsichtigen und 
zu entlassen, 
Während in der Stadt Braunschweig eine staatliche 
Behörde, die Polizeidirektion, für die Polizeiverwaltung 
zuständig ist, wird in den übrigen Städten regelmäßig 
die Ortspolizei von dem Vorsteher des Stadtmagistrats 
besorgt, der kraft Auftrages des Staatsministeriums auch
	        
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