46 B. Verwaltungsrecht.
Fällen in Reichs- und Landesangelegenheiten die Ge-
schäfte zu besorgen, die ihm gesetzlich überwiesen sind
(z. B. in Steuer-, Militär-, Versicherungs-, Wahl-, Gesund-
heitsfragen, bei Volkszählungen u. a. m.), ferner einzelne
Aufträge zu vollziehen, die ihm im Stadtbezirke von der
Staatsbehörde erteilt werden, und den Ersuchen der
sonstigen Behörden Folge zu leisten. Dabei ist er in
Gemeindeangelegenheiten an die Mitwirkung der Stadt-
verordneten gebunden, soweit das Gesetz dies vorschreibt;
bei Ausführung der in Reichs- und Landesangelegen-
heiten empfangenen Aufträge und Ersuchen handelt er
dagegen unabhängig von den Stadtverordneten. Er hat
das städtische Vermögen zu verwalten und für dessen
Erhaltung zu sorgen, er stellt jährlich im Januar einen
Voranschlag der Stadtkasse (Kämmereikasse) und der mit
dem städtischen Haushalte in Verbindung stehenden
Kassen auf, läßt ihn den Stadtverordneten zur Erteilung
ihrer Zustimmung zugehen, legt ihn dann 14 Tage lang
öffentlich aus und reicht ihn der Staatsbehörde zur Be-
stätigung ein. Er beaufsichtigt das Rechnungs- und
Kassenwesen, er weist die auf den Voranschlägen oder
nachträglichen Verwilligungen beruhenden Einnahmen
und Ausgaben an, prüft die Rechnung der Stadtkasse
und der etwaigen Nebenkassen, nimmt unter Mitwirkung
der Stadtverordneten die Rechnung ab und entlastet den
Rechnungsführer; er stellt die Verteilungsrollen über
die den Pflichtigen obliegenden Gemeindeabgaben und
Leistungen auf und sorgt nach gehöriger Bekanntmachung
für deren Beitreibung, er bewerkstelligt und überwacht
die Wegebaulichkeiten, die Neu- und Ausbesserungs-
arbeiten, die von den Stadtverordneten genehmigt sind,
er beschließt Ausgaben aller Art, die im Voranschlage
nicht vorgesehen waren und 100 M. (in den Städten bis
„u 5000 Einwohnern 50 M.) nicht übersteigen, er führt
die beschlossenen Prozesse, soweit nicht die Armen-
direktion dafür zuständig ist, er hat die Hilfsbeamten
und Gemeindediener anzunehmen, zu beaufsichtigen und
zu entlassen,
Während in der Stadt Braunschweig eine staatliche
Behörde, die Polizeidirektion, für die Polizeiverwaltung
zuständig ist, wird in den übrigen Städten regelmäßig
die Ortspolizei von dem Vorsteher des Stadtmagistrats
besorgt, der kraft Auftrages des Staatsministeriums auch