Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

48 B. Verwaltungsrecht. 
richten!, zum Antrage auf Gemeinheitsteilungen und Ab- 
lösungen, zu Veränderungen des Stadtbezirks, soweit sie 
nicht durch Gesetz erfolgen, zur Anstellung, Versetzung 
in den Ruhestand oder Entlassung von Hilfsbeamten 
und Gemeindedienern, sowie zur Übernahme von Neben- 
geschäften seitens besoldeter Mitglieder des Stadt- 
magistrats. 
Die Stadtverordneten entscheiden, ohne daß es 
auf das Einverständnis des Stadtmagistrats ankommt, 
über den Erlaß rückständiger Steuern und anderer Ge- 
meindeabgaben sowie über die Zulässigkeit der Ablehnung 
oder Niederlegung des Amts eines unbesoldeten Magi- 
stratsmitglieds oder eines Stadtverordneten und über die 
Feststellung der deshalb zu verhängenden Strafen. Gegen 
die Entscheidung steht binnen 14 Tagen Beschwerde an 
die vereinigte Versammlung frei. Die Stadtverordneten 
haben sich über Anfragen des Magistrats in städtischen 
Angelegenheiten gutachtlich zu äußern, und es steht 
hnen das Recht zu, Eingaben entgegenzunehmen, zur 
Förderung der Wohlfahrt der Stadt und ihrer Gemeinde- 
genossen Anträge zu stellen und dem Stadtmagistrat zur 
Zustimmungund Ausführung vorzulegen. Ausführende 
Gewalt steht den Stadtverordneten nicht zu. Sie wählen 
jährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der nach 
Bedarf die Versammlungen beruft. Diese sind in der 
Regel öffentlich, es kann jedoch auf Antrag des Stadt- 
magistrats oder dreier Stadtverordneten nach geheimer 
Beratung für besondere Fälle die Öffentlichkeit aus- 
geschlossen werden. Die Einzelheiten über die zur Vor- 
bereitung der Verhandlungen zu bildenden Ausschüsse 
(Kommissionen), über die Form der Beratungen und Ab- 
stimmungen, über die Abfassung der Sitzungsberichte 
u. dgl. sind den Satzungen vorbehalten. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung 
einzelner Geschäftszweige oder auch zur Erledigung ein- 
  
‚Vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor Schieds- 
gerichten u. dgl. ist das Einverständnis der Stadtver- 
ordneten nicht nötig. Der Rechnungsführer der Stadt- 
kasse kann Rückstände von Pacht-, Schuldenzinsen u. dgl. 
ohne weitere Vollmacht einklagen, auch bei Einziehung 
von Forderungen der wirtschaftlichen Gemeindeanstalten 
bedarf es nicht der Zustimmung der Stadtverordneten.
	        
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