48 B. Verwaltungsrecht.
richten!, zum Antrage auf Gemeinheitsteilungen und Ab-
lösungen, zu Veränderungen des Stadtbezirks, soweit sie
nicht durch Gesetz erfolgen, zur Anstellung, Versetzung
in den Ruhestand oder Entlassung von Hilfsbeamten
und Gemeindedienern, sowie zur Übernahme von Neben-
geschäften seitens besoldeter Mitglieder des Stadt-
magistrats.
Die Stadtverordneten entscheiden, ohne daß es
auf das Einverständnis des Stadtmagistrats ankommt,
über den Erlaß rückständiger Steuern und anderer Ge-
meindeabgaben sowie über die Zulässigkeit der Ablehnung
oder Niederlegung des Amts eines unbesoldeten Magi-
stratsmitglieds oder eines Stadtverordneten und über die
Feststellung der deshalb zu verhängenden Strafen. Gegen
die Entscheidung steht binnen 14 Tagen Beschwerde an
die vereinigte Versammlung frei. Die Stadtverordneten
haben sich über Anfragen des Magistrats in städtischen
Angelegenheiten gutachtlich zu äußern, und es steht
hnen das Recht zu, Eingaben entgegenzunehmen, zur
Förderung der Wohlfahrt der Stadt und ihrer Gemeinde-
genossen Anträge zu stellen und dem Stadtmagistrat zur
Zustimmungund Ausführung vorzulegen. Ausführende
Gewalt steht den Stadtverordneten nicht zu. Sie wählen
jährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der nach
Bedarf die Versammlungen beruft. Diese sind in der
Regel öffentlich, es kann jedoch auf Antrag des Stadt-
magistrats oder dreier Stadtverordneten nach geheimer
Beratung für besondere Fälle die Öffentlichkeit aus-
geschlossen werden. Die Einzelheiten über die zur Vor-
bereitung der Verhandlungen zu bildenden Ausschüsse
(Kommissionen), über die Form der Beratungen und Ab-
stimmungen, über die Abfassung der Sitzungsberichte
u. dgl. sind den Satzungen vorbehalten.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung
einzelner Geschäftszweige oder auch zur Erledigung ein-
‚Vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor Schieds-
gerichten u. dgl. ist das Einverständnis der Stadtver-
ordneten nicht nötig. Der Rechnungsführer der Stadt-
kasse kann Rückstände von Pacht-, Schuldenzinsen u. dgl.
ohne weitere Vollmacht einklagen, auch bei Einziehung
von Forderungen der wirtschaftlichen Gemeindeanstalten
bedarf es nicht der Zustimmung der Stadtverordneten.