50 B. Verwaltungsrecht.
kann die Staatsbehörde beanstanden und aufheben, sie Ist
aber verpflichtet, zur Förderung eines kräftigen Gemeinde-
lebens mitzuwirken, und muß sich einer durch die Ge-
setze nicht begründeten Einmischung in die Gemeinde-
angelegenheiten enthalten. Die von den Kreisdirektionen
im Aufsichtswege ergangenen Beanstandungen und Auf-
hebungen können durch Klage beim Verwaltungsgerichts-
hof angefochten werden; bis zu dessen endgültiger Ent-
scheidung darf die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse
nicht erfolgen.
Die Genehmigung des Staatsministeriums
ist nötig zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von
Satzungen und polizeilichen Ordnungen, zur freiwilligen
Veräußerung oder zum Ankauf von Gemeindegrundstücken
und Berechtigungen, wenn deren Geldwert 1000 M. über-
steigt, zur vertragsmäßigen Übernahme einer dauernden
Verpflichtung auf die Stadt, mit Ausnahme der aus
Dienstverträgen hervorgehenden Pflichten und der Prozeß-
vergleiche, zur Veräußerung von wissenschaftlichen oder
Kunstsammlungen und wesentlichen Veränderungen mit
den städtischen Archiven, zur Aufnahme von Anleihen,
durch die die Stadt mit einem Schuldenbestande belastet
wird, sowie zur Einziehung und Ausleihung von Geld-
darlehen. Der Genehmigung bedarf es nicht bei mündel-
sicherer Belegung, abgesehen von Hypotheken, Grund-
und Rentenschulden.
b) Die Landgemeinden.
Die Landgemeindeordnung ist von demselben
Grundgedanken der örtlichen Selbstverwaltung getragen,
wenn, auch naturgemäß mit manchen Einschränkungen
und Anderungen.
Der Gemeinderat und der Gemeindevorsteher
sind in bezug auf die Rechte und Pflichten der Gemeinden
deren gesetzliche Vertreter.
Der Gemeinderat besteht aus neun Mitgliedern, in
Gemeinden mit weniger als 250 Seelen aus sechs. Außer-
dem ist auch der Gemeindevorsteher Mitglied des Ge-
meinderats mit vollem Stimmrecht.
Der Gemeinderat wird nach dem Dreiklassenverfahren
gewählt. Dabei ist auch die Herzogliche Kammer wegen
der in der Gemeinde belegenen Güter, Höfe und Häuser