Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

50 B. Verwaltungsrecht. 
kann die Staatsbehörde beanstanden und aufheben, sie Ist 
aber verpflichtet, zur Förderung eines kräftigen Gemeinde- 
lebens mitzuwirken, und muß sich einer durch die Ge- 
setze nicht begründeten Einmischung in die Gemeinde- 
angelegenheiten enthalten. Die von den Kreisdirektionen 
im Aufsichtswege ergangenen Beanstandungen und Auf- 
hebungen können durch Klage beim Verwaltungsgerichts- 
hof angefochten werden; bis zu dessen endgültiger Ent- 
scheidung darf die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse 
nicht erfolgen. 
Die Genehmigung des Staatsministeriums 
ist nötig zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von 
Satzungen und polizeilichen Ordnungen, zur freiwilligen 
Veräußerung oder zum Ankauf von Gemeindegrundstücken 
und Berechtigungen, wenn deren Geldwert 1000 M. über- 
steigt, zur vertragsmäßigen Übernahme einer dauernden 
Verpflichtung auf die Stadt, mit Ausnahme der aus 
Dienstverträgen hervorgehenden Pflichten und der Prozeß- 
vergleiche, zur Veräußerung von wissenschaftlichen oder 
Kunstsammlungen und wesentlichen Veränderungen mit 
den städtischen Archiven, zur Aufnahme von Anleihen, 
durch die die Stadt mit einem Schuldenbestande belastet 
wird, sowie zur Einziehung und Ausleihung von Geld- 
darlehen. Der Genehmigung bedarf es nicht bei mündel- 
sicherer Belegung, abgesehen von Hypotheken, Grund- 
und Rentenschulden. 
b) Die Landgemeinden. 
Die Landgemeindeordnung ist von demselben 
Grundgedanken der örtlichen Selbstverwaltung getragen, 
wenn, auch naturgemäß mit manchen Einschränkungen 
und Anderungen. 
Der Gemeinderat und der Gemeindevorsteher 
sind in bezug auf die Rechte und Pflichten der Gemeinden 
deren gesetzliche Vertreter. 
Der Gemeinderat besteht aus neun Mitgliedern, in 
Gemeinden mit weniger als 250 Seelen aus sechs. Außer- 
dem ist auch der Gemeindevorsteher Mitglied des Ge- 
meinderats mit vollem Stimmrecht. 
Der Gemeinderat wird nach dem Dreiklassenverfahren 
gewählt. Dabei ist auch die Herzogliche Kammer wegen 
der in der Gemeinde belegenen Güter, Höfe und Häuser
	        
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