Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 51
des Kammerguts und Klosterfonds wahlberechtigt; das-
selbe gilt von Frauen, Minderjährigen und anderen nicht
für ihre Person Wahlberechtigten, bei denen die sonstigen
Voraussetzungen, insbesondere die Steuerzahlung zutreffen.
Die Kammer wird durch ihre verfassungsmäßigen Organe
oder deren Bevollmächtigte, die Frauen usw. werden durch
ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehe-
männer, andere durch besondere Bevollmächtigte ver-
treten. Die Wahl erfolgt geheim und direkt nach voller
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Landes-
fürst kann den Gemeinderat auflösen; der Gemeindevor-
steher verbleibt in diesem Falle im Amte.
Der Gemeindevorsteher wird durch alle Wahlberech-
tigten aus drei vom Gemeinderat Vorgeschlagenen mit
voller Stimmenmehrheit gewählt. Er bedarf seitens der
Kreisdirektion der Bestätigung, die nur nach Anhörung
des Kreisausschusses versagt werden kann. Zur Unter-
stützung und Vertretung des Vorstehers wird ihm ein
Gehilfe beigegeben, den der Gemeinderat aus seiner
Mitte wählt, und der Sitz und Stimme im Gemeinderate
behält.
Der Gemeindevorsteher erhält neben dem Ersatze
seiner baren Auslagen eine angemessene Besoldung. Der
Gehilfe hat sein Amt unentgeltlich zu verwalten; nur
wenn ihm der Gemeindevorsteher mit Zustimmung des
Gemeinderats und der Kreisdirektion die dauernde Ver-
waltung einzelner Geschäftszweige widerruflich über-
tragen hat, kann dafür eine Besoldung gewährt werden.
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Beteiligten
oder eines Teils über die Feststellung der Bezüge des
Gemeindevorstehers und des Gehilfen.
Der Vorsteher und die Gemeinderatsmitglieder werden
auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsteher wird von der
Kreisdirektion auf treue Pflichterfüllung beeidigt. Er
führt die Gemeindeverwaltung mit Einschluß der Orts-
polizei, er hat die Gemeinde gegen Behörden und Privat-
personen zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen, Ur-
kunden auszufertigen, die Akten, Urkunden und das Ge-
meindesiegel aufzubewahren Er führt die Aufträge und
Anweisungen in Reichs- und Landesangelegenheiten aus,
bereitet die Gemeinderatsbeschlüsse vor und sorgt für
deren Verwirklichung, er verwaltet und erhält das Ge-
meindevermögen, er stellt den Gemeindevoranschlag auf,
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