Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 51 
des Kammerguts und Klosterfonds wahlberechtigt; das- 
selbe gilt von Frauen, Minderjährigen und anderen nicht 
für ihre Person Wahlberechtigten, bei denen die sonstigen 
Voraussetzungen, insbesondere die Steuerzahlung zutreffen. 
Die Kammer wird durch ihre verfassungsmäßigen Organe 
oder deren Bevollmächtigte, die Frauen usw. werden durch 
ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehe- 
männer, andere durch besondere Bevollmächtigte ver- 
treten. Die Wahl erfolgt geheim und direkt nach voller 
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Landes- 
fürst kann den Gemeinderat auflösen; der Gemeindevor- 
steher verbleibt in diesem Falle im Amte. 
Der Gemeindevorsteher wird durch alle Wahlberech- 
tigten aus drei vom Gemeinderat Vorgeschlagenen mit 
voller Stimmenmehrheit gewählt. Er bedarf seitens der 
Kreisdirektion der Bestätigung, die nur nach Anhörung 
des Kreisausschusses versagt werden kann. Zur Unter- 
stützung und Vertretung des Vorstehers wird ihm ein 
Gehilfe beigegeben, den der Gemeinderat aus seiner 
Mitte wählt, und der Sitz und Stimme im Gemeinderate 
behält. 
Der Gemeindevorsteher erhält neben dem Ersatze 
seiner baren Auslagen eine angemessene Besoldung. Der 
Gehilfe hat sein Amt unentgeltlich zu verwalten; nur 
wenn ihm der Gemeindevorsteher mit Zustimmung des 
Gemeinderats und der Kreisdirektion die dauernde Ver- 
waltung einzelner Geschäftszweige widerruflich über- 
tragen hat, kann dafür eine Besoldung gewährt werden. 
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Beteiligten 
oder eines Teils über die Feststellung der Bezüge des 
Gemeindevorstehers und des Gehilfen. 
Der Vorsteher und die Gemeinderatsmitglieder werden 
auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsteher wird von der 
Kreisdirektion auf treue Pflichterfüllung beeidigt. Er 
führt die Gemeindeverwaltung mit Einschluß der Orts- 
polizei, er hat die Gemeinde gegen Behörden und Privat- 
personen zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen, Ur- 
kunden auszufertigen, die Akten, Urkunden und das Ge- 
meindesiegel aufzubewahren Er führt die Aufträge und 
Anweisungen in Reichs- und Landesangelegenheiten aus, 
bereitet die Gemeinderatsbeschlüsse vor und sorgt für 
deren Verwirklichung, er verwaltet und erhält das Ge- 
meindevermögen, er stellt den Gemeindevoranschlag auf, 
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