Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

592 B. Verwaltungsrecht. 
weist die entsprechenden Ausgaben und Einnahmen an, 
beaufsichtigt das Rechnungs- und Kassenwesen, stellt die 
Verteilungsrollen auf und veranlaßt nach deren Genehmi- 
gung die Beitreibung, er führt die beschlossenen Prozesse, 
beaufsichtigt die Hilfsbeamten und Gemeindediener und 
verfügt innerhalb der anschlagsmäßigen, hierfür vor- 
gesehenen Gesamtsumme über Ausgaben bis zu 20 M. 
Der Gemeinderat hat in allen wichtigen Angelegen- 
heiten des Gemeindewesens die Gemeinde zu vertreten 
und verbindliche Beschlüsse für sie zu fassen. Er hat 
besonders Satzungen, polizeiliche Ordnungen, Einrich- 
tungen in der Gemeinde zu beschließen, aufzuheben oder 
abzuändern, den Gemeindeeinnehmer, wo dieser nötig ist, 
und sonstige Hilfsbeamten und die Gemeindediener zu 
wählen und zu entlassen, den Voranschlag zum Gemeinde- 
haushalt festzustellen, sich über Anfragen des Kreis- 
ausschusses und der Staatsbehörde gutachtlich zu äußern, 
über Bauten Beschluß zu fassen, kurz in dem engeren 
Rahmen der ländlichen Verhältnisse ähnlich beschließend 
und entscheidend mitzuwirken, wie dies der Stadtver- 
ordnetenversammlung in den Städten vorbehalten ist 
(vgl. 8. 47 £). 
Der Kreisausschuß hat bei der Ausübung des 
Oberaufsichtsrechts des Staats über dieGemeindeverwaltung 
mitzuwirken und den Staat in den ihm zur selbständigen 
Erledigung überwiesenen Angelegenheiten zu vertreten. 
Er hat Beschlüsse des Gemeinderats über Veränderungen 
in der Besoldung des Gemeindevorstehers und des Ein- 
nehmers, über vertragsmäßige Übernahme dauernder Ver- 
pflichtungen auf Jie Gemeinde und über freiwillige Ver- 
äußerungen oder Erwerbungen von Grundstücken oder 
Berechtigungen, Einziehung von Forderungen, Aufnahme 
einer Anieihe oder Ausleihung von Geldern für die Ge- 
meinde (außer bei mündelsicheren Wertpapieren) zu be- 
stätigen. Er entscheidet über Beschwerden gegen die 
Entscheidungen des Gemeinderats in zahlreichen Fällen 
(3 158 der L.G.O.). Gegen seine Beschlüsse steht in den 
gesetzlichen Grenzen Klage beim Verwaltungsgerichts- 
hofe offen. 
Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten wird im übrigen und in erster 
Reihe durch die Kreisdirektionen geführt, während die 
Oberaufsicht dem Staatsministerium, Abteilung des Innern,
	        
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